Nachtarbeit von längerer Dauer kann für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden mit sich bringen. Der Erholungswert des Schlafes ist am Tag nicht derselbe wie in der Nacht. Es ist deshalb wichtig, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die regelmässig nachts arbeiten, zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren, damit sie sich von den mit der Nachtarbeit verbundenen Anstrengungen erholen können. Das ArG sieht deshalb einen als zusätzliche Freizeit zu gewährenden Zeitzuschlag von 10% vor.
Seit dem 1. August 2003 ist dieser Zeitzuschlag von 10% für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch.
Der Zeitzuschlag von 10% kann nur in Ausnahmefällen, auf die nachfolgend eingegangen wird, und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Geldleistungen abgegolten werden (Art. 22 ArG und 17 ArGV1). Hingegen muss die für den Zeitzuschlag gewährte Ausgleichsruhezeit bezahlt werden.
Der Zeitzuschlag ist real zu gewähren. Insbesondere wäre es rechtlich nicht zulässig, durch Änderung des Arbeitsvertrages die wöchentliche Arbeitszeit im Umfang des Zeitzuschlags heraufzusetzen, um so dessen effektive Gewährung zu umgehen. Nach Art. 342 des Obligationenrechts hat der Arbeitnehmer einen zivilrechtlichen Anspruch auf den Zeitzuschlag, auf den er rechtsgültig nicht verzichten kann (Art. 341 Abs. 1 OR). Auch eine mit der Heraufsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit verbundene Änderungskündigung kommt nicht in Frage. Gemäss Art. 336 OR wäre eine solche Kündigung missbräuchlich, da sie gegeben wird, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden.