Die Möglichkeit, einen Geschäftsladen an Sonntagen offenzuhalten oder eine Dienstleistung anzubieten, wird in den kantonalen Ladenöffnungsgesetzen geregelt. Im Gegensatz zum Arbeitnehmerschutz, dem gemäss Arbeitsgesetz oberste Priorität zukommt, steht hier die öffentliche Ruhe im Vordergrund.
Das Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) statuiert ein generelles Sontagsarbeitsverbot. Grundsätzlich ist in der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr die Beschäftigung von Arbeitnehmenden verboten (Art. 18 ArG). Nur ausnahmsweise kann die Sonntagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. In den Art. 25 ff. der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) gelten Sonderbestimmungen für bestimmte Verkaufsgeschäfte.
Auf Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, sind die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes (im Gegensatz zum Gesundheitsschutz gemäss 6, 35 und 36a ArG) nicht anwendbar (Art. 3 lit. d ArG). Dies bedeutet, dass solche Arbeitnehmende auch von der Bewilligungspflicht der Sonntagsarbeit ausgenommen sind. Gemäss Art. 9 ArGV 1 übt eine höhere leitende Tätigkeit aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann. In der Regel fallen CEOs und Mitglieder der Geschäftsleitung unter diese Kategorie.
- Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten betreffend Bedienung der Kundschaft während der Saison (Art. 25 ArGV 2).
- Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs (Art. 25 ArGV 2 i.V.m. der Verordnung des WBF zur Bezeichung der Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs).
- Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen (Art. 26 ArGV 2).
- Betriebe für Reisende an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten, die ein eingeschränktes Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist (Art. 26 ArGV 2). Diese Sonderbestimmung ist auf die Bedienung der Kundschaft beschränkt.
- Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist (Art. 26 ArGV 2). Diese Sonderbestimmung ist auf die Bedienung der Kundschaft beschränkt.
- Betriebe in Bahnhöfen1 ,welche auf Grund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind, und Flughäfen2 (Art. 26a ArGV 2 i.V.m. der Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Bahnhöfe und Flughäfen). Diese Sonderbestimmung ist auf die Bedienung der Kundschaft beschränkt.
- Bäckereien, Konditoreien, Confiserien, sofern diese überwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen (Art. 27 ArGV 2).
- Blumenläden des Detailhandels (Art. 29 ArGV 2).
1 Aarau, Baden, Basel Badischer Bahnhof, Basel SBB, Bellinzona, Bern, Biel/Bienne, Brig, Bülach, Bulle, Burgdorf, Chur, Dietikon, Frauenfeld, Fribourg/Freiburg, Genève, Genève-Aéroport, Lausanne, Lenzburg, Lugano, Luzern, Morges, Neuchâtel, Nyon, Olten, Renens, Schaffhausen, Sion, Solothurn, St. Gallen, Thalwil, Thun, Uster, Vevey, Visp, Wil, Winterthur, Yverdon-les-Bains, Zug, Zürich Flughafen, Zürich Altstetten, Zürich Enge, Zürich Hauptbahnhof, Zürich Oerlikon, Zürich Stadelhofen
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Letzte Änderung 09.08.2021