Arbeitnehmende mit 25 und mehr Nachteinsätzen pro Jahr haben Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung.
Erwachsene, welche mit besonderen Belastungen und Gefahren verbundene Nachtarbeit leisten sollen, dürfen Nachtarbeit nur verrichten, wenn aufgrund einer medizinischen Untersuchung und Beratung feststeht, dass sie für den geplanten Einsatz geeignet sind.
Für Jugendliche (bis zum Alter von 18 Jahren), die dauernd oder regelmässig in der Nacht beschäftigt werden, ist die medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch (vgl. Art. 12 Abs. 3 ArGV 5).
Die obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung muss im Sinne einer Eignungsabklärung vor Antritt der vorgesehenen Tätigkeit in Nachtschicht erfolgen und dann alle zwei Jahre wiederholt werden. Verantwortlich für die erstmalige und die weiteren Untersuchungen ist der Betrieb
- physikalische Einwirkungen wie gehörschädigender Lärm, starke Erschütterungen, Hitze und Kälte
- Exposition an Luftschadstoffen mit Werten von > 50 % MAK (= Max. Arbeitsplatzkonzentrationswerte gesundheitsgefährdender Stoffe)
- weitere ausserordentliche physische, psychische und mentale Belastungen
- Arbeitsplätze, wo allein gearbeitet wird
- verlängerte Dauer der Nachtarbeit und Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit
Ob die für Nachtarbeit vorgesehenen Arbeitsplätze mit solchen besonderen Belastungen und Gefahren verbunden sind, ist im Rahmen der Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung gemäss EKAS-Richtlinie Nr. 6508 zu ermitteln.
Der Entscheid «geeignet», «vorübergehend nicht geeignet», «bedingt geeignet», «nicht geeignet» ist mit dem vorgegebenen Formular dem Arbeitgeber und in Kopie dem betroffenen Arbeitnehmer/der betroffenen Arbeitnehmerin mitzuteilen.
Formular «Eignungsentscheid» (PDF, 724 kB, 28.10.2022)
Formular «Eignungsentscheid» (DOCX, 85 kB, 28.10.2022)
Nach Art. 17d des Arbeitsgesetzes hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nach Möglichkeit zu einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist.
Die Ärztin oder der Arzt entscheidet selbst -im Rahmen der Sorgfaltspflicht und unter Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an die medizinische Untersuchung sowie an die medizinischen Handlungen- , ob im konkreten Einzelfall die medizinische Eignungsuntersuchung für Nachtarbeit telemedizinisch möglich ist. Weiter sind die rechtlichen Vorgaben für Datenschutz, Berufsgeheimnis und Dokumentation der Krankengeschichte auch in der telemedizinischen Konsultation einzuhalten (s. Factsheet Telemedizin der FMH).
Der untersuchende Arzt kann die Zulassung zur Nachtarbeit von gesundheitserhaltenden Massnahmen am Arbeitsplatz abhängig machen.
Die Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.
Die SGARM empfiehlt je nach Aufwand zwischen 150 CHF (30 min) - 300 CHF (60 min) für die Leistungen arbeitsmedizinischer Spezialisten dem Arbeitgeber in Rechnung zu stellen.
Bis jetzt gibt es keinen TARMED Code für diese Untersuchung.
Der Leitfaden geht im Detail auf diese Frage ein.
Leitfaden zur medizinischen Vorsorge für Nacht- und Schichtarbeit (PDF, 262 kB, 13.08.2024)
Der Entscheid über Eignung, bedingte Eignung oder Nichteignung unterliegt dem Arztgeheimnis und darf dem Arbeitgeber nur mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin mitgeteilt werden.
Wenn der Mitarbeiter die Untersuchung beim Hausarzt wünscht, dann muss dieser Hausarzt die folgende Bedingungen erfüllen; er oder sie muss sich mit dem Arbeitsprozess des Arbeitnehmers, den Arbeitsverhältnissen im Betrieb und den arbeitsmedizinischen Grundlagen der Schicht- und Nachtarbeit vertraut gemacht haben. In der Regel ist der Betriebsarzt die richtige Ansprechperson für Angestellte und Arbeitgeber.
Frauen haben Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung bei einer Ärztin.
Letzte Änderung 23.04.2024