Sicherheitsdatenblatt - Mutter- und Jugendarbeitsschutz

Gemäss Artikel 5 Chemikaliengesetz (SR 813.1) muss die Herstellerin dafür sorgen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Produkte das Leben und die Gesundheit nicht gefährden (Art. 5 Selbstkontrolle). Jede Inverkehrbringerin von Chemikalien ist daher dafür verantwortlich zu prüfen, ob die von ihr in Verkehr gebrachten Chemikalien den Schweizer Bestimmungen zum Mutter- und/oder Jugendarbeitsschutz unterliegen und mit einem entsprechenden Warnhinweis gekennzeichnet werden müssen.

Das SECO stellt nachfolgend Formulierungen für Warnhinweise zum Mutter- und Jugendarbeitsschutz zur Verfügung, wie sie für gewisse Produkte in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden müssen.

Warnhinweise Sicherheitsdatenblatt


Mutterschutz in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts

Schwangere und stillende Mütter dürfen gemäss der Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52) nur mit besonders gefährlichen Chemikalien arbeiten, falls aufgrund einer Risikobeurteilung feststeht, dass keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt oder diese durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschlossen werden kann. Die Verordnung definiert hierzu in Art. 13, Absatz 2 und in Anhang 226 bei welcher Produkte-Einstufung das Arbeiten als gefährlich gilt. Wenn ein Produkt mit einem der genannten Gefahrenhinweise eingestuft ist, muss im Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblattes ein Warnhinweis zum Schutz der Mutter und des Kindes aufgeführt sein.

Warnhinweis Mutterschutz für Abschnitt 15 Sicherheitsdatenblatt:


Jugendarbeitsschutz in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts

Jugendliche dürfen gemäss der Jugendarbeitsschutzverordnung (SR 822.115) und der WBF-Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2) nur mit gefährlichen Chemikalien arbeiten, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist. Die unten aufgeführte Tabelle beschreibt den aktuellen Stand der Technik  für Produkte (seien es nun Stoffe oder Zubereitungen) mit chemischen und physikalischen Gefahren für Jugendliche und übersetzt die alten R-Sätze in die heute geltenden H-Sätze. Wenn die entsprechenden Einstufungskriterien erfüllt sind, muss in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblattes ein Warnhinweis zum Jugendarbeitsschutz aufgeführt sein.

Warnhinweis Jugendarbeitsschutz für Abschnitt 15 Sicherheitsdatenblatt:


Obwohl dem Sicherheitsdatenblatt bei allen Chemikalien rechtlich der gleiche Stellenwert zukommt, hat es bei Pflanzenschutzmitteln in der Praxis nicht die gleiche Funktion wie bei Industriechemikalien. Landwirte und Landwirtinnen informieren sich in erster Linie via die Gebrauchsanleitung über die sichere Anwendung des Produkts. Aus Sicht des SECO ist es daher wichtig, die in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts aufzuführenden Warnhinweise auch in der Gebrauchsanleitung von Pflanzenschutzmitteln zu erwähnen.


Entsprechungen zwischen H-Sätzen und R-Sätzen

Tabelle: Stand der Technik für Agenzien (Stoffe, Zubereitungen und Produkte) mit toxikologischen und physikalischen Gefahren für Jugendliche und deren technische Entsprechungen zwischen H-Sätzen und R-Sätzen.

Aktuelle H-Sätze   Alte R-Sätze  
Gefahrenklasse,
Gefahrenkategorie und
Gefahrenkodierung
Kodierung
der Gefahren-hinweise
Gefahren-
bezeichnung  
Kodierung
der besonderen Gefahren
Agenzien (Stoffe, Zubereitungen und Produkte) mit toxikologischen Gefahren für Jugendliche
Sensibilisierung der Haut Kat. 1, 1A oder 1B H317 Xi R43
Sensibilisierung der
Atemwege, Kat. 1, 1A oder 1B
H334 Xn R42
Keimzellmutagenität,
Kat. 1A oder 1B
H340 Muta. Cat. 1 oder 2 R46
Keimzellmutagenität,
Kat. 2
H341 Muta. Cat. 3 R68
Karzinogene Wirkung,
Kat. 1A oder 1B
H350, H350i Carc. Cat. 1 oder 2 R45, R49
Karzinogenität, Kat 2 H351 Carc. Cat. 3 R40
Reproduktionstoxizität,
Kat 1A oder 1B
H360, H360F, H360D, H360FD, H360Df, H360Fd Repr. Cat. 1 oder 2 R60, R61,
R 60/61,
R 61/62,
R 60/63
Reproduktionstoxizität, Kat 2 H361, H361f, H361d, H361fd Repr. Cat. 3 R62, R63,
R 62/63

Spezifische Zielorgantoxizität,
nach einmaliger Exposition,
Kat. 1

H370 T
T
T
T+
T+
T+
R 39/23
R 39/24
R 39/25
R 39/26
R 39/27
R 39/28
Spezifische Zielorgantoxizität,
nach einmaliger Exposition,
Kat. 2
H371 Xn
Xn
Xn
R68/20
R68/21
R68/22
Spezifische Zielorgantoxizität,
nach wiederholter Exposition,
Kat. 1
H372 T
T
T
R 48/23
R 48/24
R 48/25
Spezifische Zielorgantoxizität,
nach wiederholter Exposition,
Kat. 2
H373 Xn
Xn
Xn
R48/20
R48/21
R48/22
Ätzwirkung auf die Haut ,
Kat. 1A, 1B, 1C
H314 C R35, R34
Akute Toxizität, Kat. 1 oder 2 H330
H310
H300
T+
T+
T+
R26
R27
R28
Akute Toxizität, Kat. 3 H331
H311
H301
T
T
T
R23
R24
R25
Agenzien (Stoffe, Zubereitungen und Produkte) mit physikalischen Gefahren für Jugendliche
Instabile und explosive
Stoffe und Zubereitungen
H200 E
R2
Instabile und explosive
Stoffe und Zubereitungen
Unterklasse
Unterklasse 1.1
Unterklasse 1.2
Unterklasse 1.3
Unterklasse 1.4
Unterklasse 1.5



H201
H202
H203
H204
H205
E R3
Entzündbare Gase,
Kat. 1 oder 2
H220
H221
F+ R12
Entzündbare Aerosole,
Kat. 1
H222 F+ R12
Entzündbare Flüssigkeiten,
Kat. 1 oder 2
H224
H225
F+ R12
Selbstzersetzliche Stoffe
und Zubereitungen,
und organische Peroxide
H240
H241
H242
F+ R7, R12
Reaktive Stoffe und
Zubereitungen
H250
H260
H261
F+ R1, R15*
Oxidationsmittel, Kat. 1  H270
H271
O R8*
R9*

* Direkte Übertragung der Einstufung in einigen Fällen nicht 1:1 möglich.

Ausblick und Hinweise:
Nach derzeitigem Wissensstand sind Mütter und Jugendliche die empfindlichsten Arbeitnehmergruppen gegenüber einer Exposition von Endokrinen Disruptoren (ED). Es ist zu erwarten, dass die EU Kommission entsprechende H-Sätze für ED in Zukunft annimmt. 

Stark augenschädigende Stoffe, welche nach H318 und R41 eingestuft oder giftig bei Berührung mit den Augen sind (EUH070) können ebenfalls irreversible Schädigungen nach R39 bei einmaligen Augenkontakt verursachen, diese sind nicht in der obenstehenden Tabelle aufgeführt. Es wird dennoch empfohlen, diese bei der Selbstkontrolle für den Jugendarbeitsschutz, zu berücksichtigen.

Auch sensibilisierende Stoffe welche z.B. mit dem EUH208 (früher R42 oder R43) eingestuft sind, sollten nach der Meinung des SECO für den Jugendarbeitsschutz berücksichtigt werden.

Letzte Änderung 19.11.2023

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