Arbeitsstreitigkeiten

Es werden im Folgenden die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie betreffend Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten kurz dargestellt. Ebenfalls kurz erläutert wird das in der Bundesverfassung statuierte Streikrecht.

Streitigkeiten aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis

Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis sind die nach Kantonen organisierten Zivilgerichte (in erster Instanz häufig Arbeitsgerichte) zuständig. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.--

  • gilt ein vereinfachtes Verfahren;
  • dürfen den Parteien weder Gebühren noch Auslagen auferlegt werden (ausser bei mutwilliger Prozessführung);
  • stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Partei, gegen die eine Klage eingereicht wird, oder am Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet. Für Klagen einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit Personalvermittlung oder Personalverleih ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung des Vermittlungs- oder Verleihbetriebs zuständig. Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zusätzlich das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage die Zeit der Entsendung betrifft. (Art. 34 Zivilprozessordnung).


Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten

Das staatliche System zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten ist zweigeteilt, je nachdem über welches Gebiet sich eine Kollektivstreitigkeit erstreckt. In allen Kantonen gibt es kantonale Einigungsstellen für Streitigkeiten, die sich auf das Gebiet ihres Kantons beschränken. Bei kollektiven Arbeitsstreitigkeiten, die über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, ist dagegen die eidgenössische Einigungsstelle zuständig.

Die eidgenössische Einigungsstelle geht vom Primat der privaten Schlichtung aus. Eine staatliche Schlichtung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen und nur, wenn alle Verständigungsversuche der Parteien (Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) durch direkte Verhandlungen erfolglos geblieben sind. Ebenfalls ausgeschlossen ist die staatliche Schlichtung, wenn die Vertragsparteien in ihrem Gesamtarbeitsvertrag eine vertragliche Einigungsstelle oder ein Schiedsgericht vorgesehen haben. Die eidgenössische Einigungsstelle ist nicht ständig in Funktion. Sie wird vielmehr von Fall zu Fall für ein bestimmtes Verfahren eingesetzt. Sie kann entweder als eigentliche Einigungs- bzw. Schlichtungsstelle oder – nur im Einverständnis von beiden Parteien – als Schiedsstelle eingesetzt werden. Als Schiedsstelle kann sie ein für alle Parteien verbindliches Urteil fällen.
Im Gegensatz zur eidgenössischen Einigungsstelle sind die kantonalen Einigungsstellen ständige Einigungsstellen, die auch von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde aktiv werden können.


Streiks

In der Bundesverfassung (Art. 28) wird die Zulässigkeit des Streiks und der Aussperrung als Ausfluss der Koalitionsfreiheit ausdrücklich anerkannt, wobei durch Gesetz bestimmten Kategorien von Personen der Streik verboten werden kann. Streik und Aussperrung sind zulässig,

  • wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen
  • wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen
  • und wenn sie verhältnismässig sind.

Die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik und die damit verbundene vorübergehende Arbeitsniederlegung kann nicht gleichzeitig eine Verletzung der vertraglichen Arbeitspflicht darstellen. Umgekehrt ist der Arbeitgeber für die Dauer der Arbeitsniederlegung nicht zur Lohnzahlung verpflichtet.


Letzte Änderung 24.04.2023

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