Mitwirkung

Das Mitwirkungsgesetz regelt die Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb. Es ist auf alle privaten Betriebe in der Schweiz anwendbar, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, und zwar unabhängig von der Betriebsgrösse.

Die Mitwirkung besteht hauptsächlich in der Information und Anhörung der Arbeitnehmer/innen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmenden über alle wesentlichen Begebenheiten, Neuerungen und/oder Änderungen bestimmter Sachbereiche informieren. Die Arbeitnehmer/innen haben das Recht, sich mit Fragen und/oder Anregungen an den Arbeitgeber zu wenden. Sie dürfen auch Vorschläge vorbringen.
In folgenden Bereichen schreibt das Gesetz zwingend eine Information bzw. Konsultation der betroffenen Arbeitnehmer/innen vor:

  • in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes;
  • beim Übergang von Betrieben;
  • bei Massenentlassungen.

Das Gesetz regelt ferner auch die Wahl von Arbeitnehmervertretungen. Eine Vertretung kann in allen Betrieben eingesetzt werden, doch besteht keine Pflicht dazu.

Letzte Änderung 28.06.2019

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