Meldeverfahren

Entsandte Arbeitnehmende eines Unternehmens mit Sitz in der EU/EFTA, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, können während einer Dauer von höchstens drei Monaten oder 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs im Rahmen des Meldeverfahrens eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben. Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zugelassen worden sein (d. h. seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte sein).

Weiterführung der Ventilklausel gegenüber Kroatien gemäss dem FZA

An seiner Sitzung vom 22. November 2023 hat der Bundesrat beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Schutzklausel gegenüber Arbeitskräften aus Kroatien auch im nächsten Jahr anzuwenden. Es werden gleich viele Bewilligungen zur Verfügung stehen wie im Jahr 2023.

Weitere Informationen zu den kroatischen Staatsangehörigen finden Sie auf der Internetseite des Staatsekretariats für Migration.

Vereinigten Königreichs (Brexit)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und bis zum Ende der vereinbarten Übergangsphase am 31. Dezember 2020 ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU nicht mehr auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar. Seit dem 1. Januar 2021 gelten UK-Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürgerinnen und -Bürger.

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 25. Februar 2019 das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet. Mit diesem Abkommen behalten Schweizer Staatsangehörige im Vereinigten Königreich und UK-Staatsangehörige in der Schweiz ihre Rechte, die sie gestützt auf das FZA erworben haben. Das Abkommen sieht einen im Vergleich zum FZA eingeschränkten Zugang zur Dienstleistungserbringung in der Schweiz vor.

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 14. Dezember 2020 das befristete Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern unterzeichnet. Dieses Abkommen wird seit dem 1. Januar 2021 angewendet und bleibt bis am 31. Dezember 2025 gültig. Es liberalisiert die Bedingungen für die Zulassung von Dienstleistungserbringern aus dem Vereinigten Königreich zum Schweizer Arbeitsmarkt bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr.

Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich

Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich kommen, unabhängig davon, ob sie Rechte unter dem FZA erworben haben oder nicht, in den Genuss dieses Abkommens und der erleichterten Bedingungen für die Dienstleistungserbringung in der Schweiz.

Für Dienstleistungen, die von entsandten Arbeitnehmenden oder Selbstständigen mit Sitz im Vereinigten Königreich erbracht werden, ist das Meldeverfahren weiterhin anwendbar. Es ist ähnlich geregelt wie das Meldeverfahren für Dienstleistungserbringer aus einem EU/EFTA-Staat.

Selbstständige Dienstleistungserbringer, die als EU/EFTA-Staatsangehörige im Vereinigten Königreich ansässig sind, fallen weder unter das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger noch unter das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern. Die Schweiz hat jedoch nach Artikel 23 des FZA beschlossen, ihre erworbenen Rechte zu schützen. Um weiterhin Dienstleistungen in der Schweiz erbringen zu können, müssen sie die zwei im Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger genannten Voraussetzungen erfüllen: Die Dienstleistungserbringung hat spätestens am 31. Dezember 2020 begonnen, und vor diesem Datum wurde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (Stellenantritt)

UK-Staatsangehörige, die für maximal drei Monate eine Stelle in der Schweiz antreten möchten, können das Meldeverfahren nicht mehr benutzen. Sie benötigen eine Arbeitsbewilligung gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).

Der Arbeitgeber in der Schweiz muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um eine Arbeitsbewilligung stellen.

Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link:

Letzte Änderung 22.12.2023

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https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/freier-personenverkehr-ch-eu-und-flankierende-massnahmen/entsendung-von-arbeitnehmenden-in-die-schweiz/Meldeverfahren.html