Fälle und Voraussetzungen für die Quellensteuerpflicht

Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Die einzelnen Voraussetzungen für das Bestehen einer Quellensteuerpflicht

Eine Quellensteuerpflicht für ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz besteht unter folgenden Voraussetzungen:

1. Anstellung von ausländischen Arbeitnehmenden in der Schweiz

2.1. Steuerrechtlicher Wohnsitz des Arbeitnehmers in der Schweiz

Der steuerrechtliche Wohnsitz eines Steuerpflichtigen befindet sich an dem Ort, wo er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält, also dort, wo sich der Mittelpunkt seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Mittelpunkt der persönlichen Interessen bildet primär die feste Familienniederlassung. Als Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen gilt der Arbeitsort. Fallen diese Orte auseinander, so hat in der Regel das Zentrum des privaten Lebens gegenüber dem Ort der Berufstätigkeit das Übergewicht.

oder

2.2 Aufenthalt des Arbeitnehmers in der Schweiz

Ein steuerrechtlicher Aufenthalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer 30 Tage in der Schweiz verweilt und arbeitet.

3. Arbeitnehmer ist nicht Inhaber der Niederlassungsbewilligung C

Bei Arbeitnehmenden mit Niederlassungsbewilligung C erfolgt die Besteuerung nicht im Quellensteuer- sondern im ordentlichen Veranlagungsverfahren.

4. Arbeitnehmer lebt nicht in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Person, welche das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt.

Im Falle einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C erfolgt die Besteuerung nicht im Quellensteuer- sondern im ordentlichen Veranlagungsverfahren. 


Arbeitnehmende ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Die einzelnen Voraussetzungen für das Bestehen einer Quellensteuerpflicht

Eine Quellensteuerpflicht für Arbeitnehmende ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz besteht unter folgenden Voraussetzungen:

1. Arbeitnehmende ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Diese Voraussetzung erfüllen auch Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland.

2. Arbeitsort in der Schweiz

3. Kein Ausschluss der Steuerpflicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens

Die Frage, ob ein Ausschluss der Steuerpflicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Betracht kommt, stellt sich nur, wenn ein anderer Staat die Steuerhoheit im konkreten Fall für sich beansprucht. Auskunft darüber, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Steuerpflicht gegeben sind, erteilen die Steuerbehörden. 


Im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler und Referenten

Quellensteuerpflicht für Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit in der Schweiz

Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sind quellensteuerpflichtig für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen.

Quellensteuerpflicht für Einkünfte, die dem Organisator zufliessen

Quellensteuerpflichtig sind zudem Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler oder Referenten selbst, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert.

Schuldner der steuerbaren Leistung: Der Organisator

Schuldner der steuerbaren Leistung ist der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter.


Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz

Quellensteuerpflicht für Einkünfte aus Arbeitsleistung in der Schweiz

Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sind in der Schweiz quellensteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz eine Arbeitsleistung erbringen.

Art der quellensteuerpflichtigen Einkünfte

Die Quellensteuerpflicht erstreckt sich auf die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen.

Schuldner der steuerbaren Leistung: Die juristische Person

Schuldner der steuerbaren Leistung ist die juristische Person, für welche die quellensteuerpflichtige Person erwerbstätig ist.


Letzte Änderung 12.12.2017

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