Meldung und Steuerbezug

Pflicht zur Meldung

Arbeitgebende müssen die Beschäftigung von Personen, die quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden. Sieht der Kanton die elektronische Übermittlung der Quellensteuerabrechnung vor, so kann der Arbeitgebende diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen.

Für ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist die Meldung bei der Steuerbehörde des Kantons vorzunehmen, in dem der Arbeitnehmende Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Für Arbeitnehmende, die im Ausland Wohnsitz oder Aufenthalt haben, ist derjenige Kanton zuständig, in dem der Arbeitnehmende erwerbstätig ist.

Quellensteuersätze

Die Höhe der Quellensteuer variiert je nach Kanton. Die Quellensteuertarife können direkt bei den kantonalen Steuerverwaltungen bezogen werden.

Belastung mittels Lohnabzug

Die Quellensteuer wird dem Arbeitnehmenden durch den Arbeitgebenden vom Lohn abgezogen und dem zuständigen Gemeinwesen abgeliefert.

Abrechnung gegenüber dem Steueramt

Über die in Abzug gebrachte Quellensteuer ist zuhanden der Steuerverwaltung eine Abrechnung zu erstellen. Der Zeitraum, über den der Schuldner der steuerbaren Leistung abzurechnen hat, wird von der zuständigen kantonalen Behörde bestimmt. Ferner ist der steuerpflichtigen Person jährlich mittels Lohnausweis eine Bestätigung über den Quellensteuerabzug auszustellen.


Adressen der Steuerämter


Letzte Änderung 23.12.2024

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