Fälle der Quellensteuerpflicht

Im Ausland wohnhafte Kunstschaffende, Sportlerinnen und Sportler sowie Referierende

Quellensteuerpflicht für Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit in der Schweiz

Selbständigerwerbende Künstschaffende, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkunstschaffende, Musikschaffende und Artistinnen und Artisten, sowie Sportlerinnen und Sportler und Referierende, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sind quellensteuerpflichtig für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen.

Quellensteuerpflicht für Einkünfte, die dem Organisator zufliessen

Quellensteuerpflichtig sind zudem Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Kunstschaffenden oder Referierenden selbst, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert.

Schuldner der steuerbaren Leistung: Der Organisator

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter.

Letzte Änderung 23.12.2024

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