Berechtigung zur Einfuhr von Palmöl zum Präferenz-Zollansatz

Wer Palmöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1511 (Palmöl) oder Palmkernöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1513 (Palmkernöl) zum Präferenz-Zollansatz aus Indonesien einführen will, muss nachweisen, dass die Ware in Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitszielen nach Artikel 8.10 des Umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (CEPA) EFTA-Indonesien erzeugt worden ist (Nachhaltigkeitsnachweis).

Dieser Nachhaltigkeitsnachweis ist in der Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz vom 18. August 2021 (SR 632.324.27) geregelt, die zeitgleich mit dem CEPA am 1. November 2021 in Kraft trat.

Wer den Nachhaltigkeitsnachweis erbringen will, muss im Besitz eines gültigen Zertifikats sein, das gestützt auf eines der in Artikel 3 der Verordnung aufgeführten Zertifizierungssysteme ausgestellt worden ist. Wer diese Voraussetzung erfüllt, kann vor der ersten Einfuhr beim SECO ein Gesuch um Präferenzberechtigung einreichen. Dem Gesuch ist eine Kopie des Zertifikats beizulegen.

Das Gesuch um Präferenzberechtigung ist mittels untenstehendem Formular an folgende Adresse zu richten:

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Freihandelsabkommen/EFTA
Holzikofenweg 36
3003 Bern

Heisst das SECO das Gesuch gut, so teilt es der Gesuchstellerin eine Berechtigungsnummer zu, die bei der Zollanmeldung jeweils anzugeben ist. Der Importeur bestätigt mit der Zollanmeldung, dass die eingeführte Ware entlang der gesamten Lieferkette gestützt auf ein Zertifizierungssystem nach Artikel 3 der Verordnung zertifiziert ist.

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Letzte Änderung 02.11.2021

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