Wichtige Kooperations-Dossiers

Verknüpfung der Emissionshandelssysteme

Das im Dezember 2019 von der Schweiz und der EU ratifizierte Abkommen über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme (EHS) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es konkretisiert die 2011 aufgenommenen Verhandlungen über eine Verknüpfung der jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen. Diese Verknüpfung ermöglicht der Schweiz die Teilnahme am europäischen Binnenmarkt für Emissionsrechte, wodurch Schweizer EHS-Betriebe kostengünstige Reduktionspotenziale in einem grösseren Markt nutzen können. Die grossen Schweizer Emittenten müssen nun die gleichen CO2-Kosten tragen wie ihre europäische Konkurrenz. Die Verknüpfung des Schweizer EHS mit demjenigen der EU bringt sowohl umweltpolitische als auch wirtschaftliche Vorteile. Die Unternehmen im Schweizer EHS können dadurch ab 2020 im grösseren EU-Emissionsmarkt mit Emissionsrechten handeln. Neu werden in der Schweiz, wie bereits in der EU, zudem auch Emissionen der Zivilluftfahrt in das EHS einbezogen. Die Verknüpfung der beiden Systeme ist die weltweit erste EHS-Verknüpfung zwischen Staaten. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass die Schweiz von einem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ausgenommen werden kann. Das EHS-Abkommen hängt von den dynamischen Entwicklungen der EU-Klimapolitik ab. Somit muss das entsprechende Schweizer Abkommen fortlaufend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. 


Europäische Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS

Das GNSS-Kooperationsabkommen (GNSS steht für Global Navigation Satellite Systems) gestattet der Schweiz die Teilnahme an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen Galileo und EGNOS. Dadurch sichert sich die Schweiz den Zugang zu allen Signalen und ist in die entsprechenden Gremien eingebunden. Zudem gelten dank des Abkommens für die schweizerische und die europäische Raumfahrt- und Dienstleistungsindustrie die gleichen Bedingungen bei der Auftragsvergabe. Im Gegenzug beteiligt sich die Schweiz an den jährlichen Kosten. Die mit den europäischen GNSS-Programmen verbundenen Marktchancen sind nachhaltig und gross. Die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten dieser Programme und der von ihnen erzeugten Signale bergen ein enormes Potenzial für einen breiten Nutzerkreis.


Schweizer Beitrag

Mit dem zweiten Schweizer Beitrag zugunsten der EU-Mitgliedsländer sollen die Glaubwürdigkeit der Schweiz als aktive und solidarische Partnerin der EU gestärkt sowie die bilateralen Beziehungen mit den Teilnehmerländern gefestigt werden. Dies soll unter anderem zur Stabilität und zum Wohlstand dieser Länder beitragen sowie die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten verringern, um die Migrationsbewegungen besser bewältigen zu können. Dieser zweite Schweizer Beitrag in Höhe von 1,3 Milliarden Franken folgt auf die «Kohäsionsmilliarde» von 2007 und ist für 13 Länder bestimmt, die der EU zwischen 2004 und 2013 beigetreten sind. Die Schweizer Gelder werden bis 2029 in Projekte und Programme investiert, die zu mindestens 15 Prozent von den betroffenen Ländern mitfinanziert werden. Dies bietet für die Schweiz auch die Gelegenheit, Partnerschaften dieser Länder mit Schweizer Akteuren zu fördern, insbesondere in Form von Beratungsdienstleistungen und Expertise seitens der Schweiz.


Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich

Angesichts der starken Verflechtung der Volkswirtschaften der Schweiz und der EU steigt die Zahl der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die beide Gerichtsbarkeiten betreffen. Die Wettbewerbsbehörden stossen beim Vollzug der Wettbewerbsgesetzgebung in diesen Fällen allerdings auf Schwierigkeiten, da ihr Handlungsspielraum juristisch grundsätzlich auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt ist. Auf internationaler Ebene ist heute weitgehend anerkannt, dass eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden zu einem besseren Schutz des Wettbewerbs beiträgt. Mit dem am 17. Mai 2013 zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts soll die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der beiden Vertragsparteien gestärkt werden. Dank der Möglichkeit, Informationen zu grenzüberschreitenden Fällen auszutauschen und die Verfahren zu koordinieren, verbessert das am 1. Dezember 2014 in Kraft getretene Abkommen die Umsetzung der Wettbewerbsgesetzgebung. 

Letzte Änderung 18.07.2023

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