Wichtige Dossiers

Freihandelsabkommen

Das Freihandelsabkommen (FHA) von 1972 bildet die Grundlage für den zollfreien Handel mit Industrieprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Die Zollfreiheit gilt für Industriegüter, die gemäss dem Protokoll Nr. 3 des FHA Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben. Das Protokoll Nr. 2 des FHA regelt ferner den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Das FHA ist für die Handelsbeziehungen der Schweiz mit der EU, ihrer wichtigsten Wirtschaftspartnerin, von zentraler Bedeutung.


Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA) wurden seit dessen Inkrafttreten im Jahr 2002 technische Handelshemmnisse für zahlreiche Industriebereiche abgebaut. Die gegenseitige Anerkennung basiert auf gleichwertigen Produktvorschriften. Durch den Wegfall der doppelten Konformitätsbewertung wird ein grosses Handelshemmnis beseitigt. Die Unternehmen profitieren (in den unter das Abkommen fallenden Produktbereichen) von Kosteneinsparungen und gewinnen bei der europaweiten Vermarktung neuer Produkte Zeit. Das MRA muss jedoch regelmässig aktualisiert werden, um neuen rechtlichen Entwicklungen in den Vertragsstaaten Rechnung zu tragen. Ohne institutionelle Ordnung ist die EU momentan allerdings nicht bereit, das MRA zu aktualisieren. Da das Kapitel zu den Medizinprodukten somit nicht angepasst werden kann, ist die gegenseitige Anerkennung der massgebenden Vorschriften in diesem Bereich nicht mehr gewährleistet.


Öffentliches Beschaffungswesen

Mit dem Abkommen über gewisse Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BAöB) von 1999 wird der Anwendungsbereich des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) von 1994 im bilateralen Verhältnis Schweiz−EU auf Bereiche ausgedehnt, die im GPA nicht abgedeckt sind. Gemäss dem BAöB gelten die Regeln des GPA im Rahmen der Beziehungen Schweiz−EU zusätzlich für die Beschaffungen der Bezirke und der Gemeinden, für Beschaffungen öffentlicher und privater Auftraggeber im Schienenverkehr und in der Gas- und Wärmeversorgung sowie für Beschaffungen privater Unternehmen, die auf der Grundlage von ausschliesslichen Rechten in den Sektoren Trinkwasser- und Stromversorgung, städtischer Verkehr, Flughäfen sowie Fluss- und Seeschifffahrt Aufgaben im Dienste der Öffentlichkeit wahrnehmen. Den schweizerischen Anbieterinnen und Anbietern erschliesst das BAöB den Zugang zu einem Milliardenmarkt.


Personenfreizügigkeit

Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) von 1999 und dessen Protokolle vereinfachen die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und  Bürger in der Schweiz und für Schweizer Staatsangehörige in der EU. Ergänzt wird die Freizügigkeit für Arbeitskräfte durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. Die gleichen Regelungen gelten zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten. Das FZA erleichtert es den Schweizer Unternehmen, Fachkräfte im EU/EFTA-Raum zu rekrutieren. Es leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz und zum Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum in der Schweiz.

Flankierende Massnahmen
Um Erwerbstätige vor missbräuchlichen Unterschreitungen der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen, wurden mit der Personenfreizügigkeit flankierende Massnahmen für den Arbeitsmarkt eingeführt.



Landwirtschaftsabkommen

Das Abkommen von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert den Handel mit Agrarprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Das Abkommen sieht Zollvergünstigungen für ausgewählte Agrarbasisprodukte und reduziert, und hebt in einigen Fällen, nicht-tarifäre Handelshemmnisse im Veterinärbereich und einer Reihe anderer Bereiche auf. Seit 2011 besteht zudem ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und der geschützten geografischen Angaben (GGA/IGP) für Agrarprodukte und Lebensmittel. Die EU ist auch für Landwirtschaftsprodukte die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz. Das Abkommen schafft neue Exportmöglichkeiten für Schweizer Agrarerzeugnisse. Seit seinem Inkrafttreten lässt sich ein kontinuierliches Exportwachstum feststellen, namentlich beim Käse. Der Veterinäranhang (Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens) schafft einen gemeinsamen Veterinärraum mit gleichen Handelsbedingungen für beide Seiten. So hebt es veterinärrechtliche Grenzkontrollen im Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen auf und regelt die Bekämpfung von Tierseuchen.


Verknüpfung der Emissionshandelssysteme

Das im Dezember 2019 von der Schweiz und der EU ratifizierte Abkommen über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme (EHS) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es konkretisiert die 2011 aufgenommenen Verhandlungen über eine Verknüpfung der jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen. Diese Verknüpfung ermöglicht der Schweiz die Teilnahme am europäischen Binnenmarkt für Emissionsrechte, wodurch Schweizer EHS-Betriebe kostengünstige Reduktionspotenziale in einem grösseren Markt nutzen können. Die grossen Schweizer Emittenten müssen nun die gleichen CO2-Kosten tragen wie ihre europäische Konkurrenz. Die Verknüpfung des Schweizer EHS mit demjenigen der EU bringt sowohl umweltpolitische als auch wirtschaftliche Vorteile. Die Unternehmen im Schweizer EHS können dadurch ab 2020 im grösseren EU-Emissionsmarkt mit Emissionsrechten handeln. Neu werden in der Schweiz, wie bereits in der EU, zudem auch Emissionen der Zivilluftfahrt in das EHS einbezogen. Die Verknüpfung der beiden Systeme ist die weltweit erste EHS-Verknüpfung zwischen Staaten. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass die Schweiz von einem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ausgenommen werden kann. Das EHS-Abkommen hängt von den dynamischen Entwicklungen der EU-Klimapolitik ab. Somit muss das entsprechende Schweizer Abkommen fortlaufend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. 


Europäische Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS

Das GNSS-Kooperationsabkommen (GNSS steht für Global Navigation Satellite Systems) gestattet der Schweiz die Teilnahme an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen Galileo und EGNOS. Dadurch sichert sich die Schweiz den Zugang zu allen Signalen und ist in die entsprechenden Gremien eingebunden. Zudem gelten dank des Abkommens für die schweizerische und die europäische Raumfahrt- und Dienstleistungsindustrie die gleichen Bedingungen bei der Auftragsvergabe. Im Gegenzug beteiligt sich die Schweiz an den jährlichen Kosten. Die mit den europäischen GNSS-Programmen verbundenen Marktchancen sind nachhaltig und gross. Die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten dieser Programme und der von ihnen erzeugten Signale bergen ein enormes Potenzial für einen breiten Nutzerkreis.


Schweizer Beitrag

Mit dem zweiten Schweizer Beitrag zugunsten der EU-Mitgliedsländer sollen die Glaubwürdigkeit der Schweiz als aktive und solidarische Partnerin der EU gestärkt sowie die bilateralen Beziehungen mit den Teilnehmerländern gefestigt werden. Dies soll unter anderem zur Stabilität und zum Wohlstand dieser Länder beitragen sowie die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten verringern, um die Migrationsbewegungen besser bewältigen zu können. Dieser zweite Schweizer Beitrag in Höhe von 1,3 Milliarden Franken folgt auf die «Kohäsionsmilliarde» von 2007 und ist für 13 Länder bestimmt, die der EU zwischen 2004 und 2013 beigetreten sind. Die Schweizer Gelder werden bis 2029 in Projekte und Programme investiert, die zu mindestens 15 Prozent von den betroffenen Ländern mitfinanziert werden. Dies bietet für die Schweiz auch die Gelegenheit, Partnerschaften dieser Länder mit Schweizer Akteuren zu fördern, insbesondere in Form von Beratungsdienstleistungen und Expertise seitens der Schweiz.


Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich

Angesichts der starken Verflechtung der Volkswirtschaften der Schweiz und der EU steigt die Zahl der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die beide Gerichtsbarkeiten betreffen. Die Wettbewerbsbehörden stossen beim Vollzug der Wettbewerbsgesetzgebung in diesen Fällen allerdings auf Schwierigkeiten, da ihr Handlungsspielraum juristisch grundsätzlich auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt ist. Auf internationaler Ebene ist heute weitgehend anerkannt, dass eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden zu einem besseren Schutz des Wettbewerbs beiträgt. Mit dem am 17. Mai 2013 zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts soll die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der beiden Vertragsparteien gestärkt werden. Dank der Möglichkeit, Informationen zu grenzüberschreitenden Fällen auszutauschen und die Verfahren zu koordinieren, verbessert das am 1. Dezember 2014 in Kraft getretene Abkommen die Umsetzung der Wettbewerbsgesetzgebung. 

Letzte Änderung 23.06.2025

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