Wichtige Marktzutritts-Dossiers

Freihandelsabkommen

Das Freihandelsabkommen (FHA) von 1972 bildet die Grundlage für den zollfreien Handel mit Industrieprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Die Zollfreiheit gilt für Industriegüter, die gemäss dem Protokoll Nr. 3 des FHA Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben. Das Protokoll Nr. 2 des FHA regelt ferner den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Das FHA ist für die Handelsbeziehungen der Schweiz mit der EU, ihrer wichtigsten Wirtschaftspartnerin, von zentraler Bedeutung.


Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA) wurden seit dessen Inkrafttreten im Jahr 2002 technische Handelshemmnisse für zahlreiche Industriebereiche abgebaut. Die gegenseitige Anerkennung basiert auf gleichwertigen Produktvorschriften. Durch den Wegfall der doppelten Konformitätsbewertung wird ein grosses Handelshemmnis beseitigt. Die Unternehmen profitieren (in den unter das Abkommen fallenden Produktbereichen) von Kosteneinsparungen und gewinnen bei der europaweiten Vermarktung neuer Produkte Zeit. Das MRA muss jedoch regelmässig aktualisiert werden, um neuen rechtlichen Entwicklungen in den Vertragsstaaten Rechnung zu tragen. Ohne institutionelle Ordnung ist die EU momentan allerdings nicht bereit, das MRA zu aktualisieren. Da das Kapitel zu den Medizinprodukten somit nicht angepasst werden kann, ist die gegenseitige Anerkennung der massgebenden Vorschriften in diesem Bereich nicht mehr gewährleistet.


Öffentliches Beschaffungswesen

Mit dem Abkommen über gewisse Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BAöB) von 1999 wird der Anwendungsbereich des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) von 1994 im bilateralen Verhältnis Schweiz−EU auf Bereiche ausgedehnt, die im GPA nicht abgedeckt sind. Gemäss dem BAöB gelten die Regeln des GPA im Rahmen der Beziehungen Schweiz−EU zusätzlich für die Beschaffungen der Bezirke und der Gemeinden, für Beschaffungen öffentlicher und privater Auftraggeber im Schienenverkehr und in der Gas- und Wärmeversorgung sowie für Beschaffungen privater Unternehmen, die auf der Grundlage von ausschliesslichen Rechten in den Sektoren Trinkwasser- und Stromversorgung, städtischer Verkehr, Flughäfen sowie Fluss- und Seeschifffahrt Aufgaben im Dienste der Öffentlichkeit wahrnehmen. Den schweizerischen Anbieterinnen und Anbietern erschliesst das BAöB den Zugang zu einem Milliardenmarkt.


Personenfreizügigkeit

Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) von 1999 und dessen Protokolle vereinfachen die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und  Bürger in der Schweiz und für Schweizer Staatsangehörige in der EU. Ergänzt wird die Freizügigkeit für Arbeitskräfte durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. Die gleichen Regelungen gelten zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten. Das FZA erleichtert es den Schweizer Unternehmen, Fachkräfte im EU/EFTA-Raum zu rekrutieren. Es leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz und zum Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum in der Schweiz.

Flankierende Massnahmen
Um Erwerbstätige vor missbräuchlichen Unterschreitungen der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen, wurden mit der Personenfreizügigkeit flankierende Massnahmen für den Arbeitsmarkt eingeführt.


Landwirtschaftsabkommen

Das Abkommen von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert den Handel mit Agrarprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Das Abkommen sieht Zollvergünstigungen für ausgewählte Agrarbasisprodukte und reduziert, und hebt in einigen Fällen, nicht-tarifäre Handelshemmnisse im Veterinärbereich und einer Reihe anderer Bereiche auf. Seit 2011 besteht zudem ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und der geschützten geografischen Angaben (GGA/IGP) für Agrarprodukte und Lebensmittel. Die EU ist auch für Landwirtschaftsprodukte die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz. Das Abkommen schafft neue Exportmöglichkeiten für Schweizer Agrarerzeugnisse. Seit seinem Inkrafttreten lässt sich ein kontinuierliches Exportwachstum feststellen, namentlich beim Käse. Der Veterinäranhang (Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens) schafft einen gemeinsamen Veterinärraum mit gleichen Handelsbedingungen für beide Seiten. So hebt es veterinärrechtliche Grenzkontrollen im Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen auf und regelt die Bekämpfung von Tierseuchen.


Verhandlungsprojekte in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Produktsicherheit und öffentliche Gesundheit

Mit der EU wurden Gespräche über eine stärkere Vernetzung der ernährungswirtschaftlichen Wertschöpfungskette, eine verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Lebensmittel- und Produktsicherheit sowie öffentliche Gesundheit angestrebt. Die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen im Agrarbereich sind ausgesetzt. Es gibt keine laufenden Verhandlungen im Bereich der Produktsicherheit. Die Verhandlungen werden in den Bereichen Lebensmittelsicherheit (Projekt zur Ausweitung des Agrarabkommens auf die gesamte Lebensmittelkette) und öffentliche Gesundheit fortgesetzt.


Elektrizitätsverhandlungen

Seit 2007 verhandelt die Schweiz mit der EU über den Zugang zum europäischen Strommarkt. Das Abkommen sollte eine stärkere Diversifikation der Elektrizitätsversorgung ermöglichen und so das Risiko von Lieferengpässen und die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Kosten reduzieren. 
Da die EU die Unterzeichnung neuer Marktzugangsabkommen seit 2012 an die Lösung institutioneller Fragen knüpft, ist bisher kein Stromabkommen zustande gekommen. Um die negativen Auswirkungen des fehlenden Stromabkommens auf die Netz- und Versorgungssicherheit abzufedern, steht die Schweizer Netzgesellschaft Swissgrid derzeit in Verhandlungen über technische privatrechtliche Vereinbarungen mit europäischen Übertragungsnetzbetreibern. Ob diese Vereinbarungen realisiert werden können, ist allerdings noch unklar. Auch sind solche Vereinbarungen kein Ersatz für ein Stromabkommen, das ein Ziel des Bundesrates bleibt. 

Letzte Änderung 18.07.2023

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