Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) trat als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I am 1. Juni 2002 in Kraft. Das MRA ist ein Instrument zum Abbau technischer Handelshemmnisse bei der Vermarktung zahlreicher Industrieerzeugnisse zwischen der Schweiz und der EU. Es gilt für die wichtigsten Produktsektoren (z.B. Maschinen, Medizinprodukte, elektrische Geräte, Bauprodukte, Aufzüge, Biozidprodukte). Das Abkommen deckt wertmässig rund zwei Drittel des Handels mit Industrieerzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU ab.
Bedeutung des Abkommens: Erleichterter Zugang zum EU-Binnenmarkt
Mit dem Abkommen wird sichergestellt, dass für die schweizerischen Hersteller und Konformitätsbewertungsstellen in den vom Abkommen abgedeckten Produktsektoren auf dem europäischen Markt möglichst dieselben Marktzutrittsbedingungen gelten wie für ihre Konkurrenten aus der EU beziehungsweise dem EWR. Das MRA reduziert Zeit und Kosten für die Kommerzialisierung der Produkte auf dem betreffenden Auslandmarkt.
Das Abkommen leistet einen Beitrag zum Abbau wichtiger technischer Handelshemmnisse:
Unterschiedlicher nationaler Produktvorschriften und der Nichtanerkennung ausländischer Konformitätsbewertungen. Zum einen wird durch das Abkommen die Harmonisierung der technischen Vorschriften der Schweiz und der EU bestätigt. Zum anderen kann die doppelte Konformitätsbewertung vermieden werden, indem für den Marktzutritt nur eine Konformitätsbewertung erforderlich ist, welche basierend auf den technischen Vorschriften der Schweiz oder der EU von einer durch das Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden kann.
Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung
In den meisten Produktsektoren wird das Recht der Schweiz und der EU als gleichwertig anerkannt. Die Konformitätsbewertungen können für den Binnenmarkt der EU von einer durch das Abkommen anerkannten schweizerischen Konformitätsbewertungsstelle (KBS) nach den technischen Vorschriften der Schweiz durchgeführt werden. Dies gilt für sämtliche Produkte unabhängig ihres Ursprungs. In den zwei Produktsektoren, in
denen die Gesetzgebungen der Schweiz und der EU nicht als gleichwertig anerkannt werden (Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel sowie Messmittel und Fertigpackungen), müssen die Exportprodukte in die EU nach den technischen Vorschriften der EU hergestellt werden. Die erforderliche Konformitätsbewertung kann jedoch von einer im Rahmen des Abkommens anerkannten schweizerischen Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden.
Inhalt des Abkommens
Das Abkommen besteht aus einem allgemeinen Teil und zwei Anhängen. Der allgemeine Teil enthält horizontale Bestimmungen, die auf sämtliche vom Abkommen abgedeckte Produktebereiche Anwendung finden. Anhang 1 umfasst sektorielle Kapitel, welche die verschiedenen Produktebereiche abdecken. Anhang 2 regelt die generellen Prinzipien zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen hinsichtlich ihrer Anerkennung im Rahmen des Abkommens.