MRA Schweiz – EU

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) trat als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I am 1. Juni 2002 in Kraft. Das MRA ist ein Instrument zum Abbau technischer Handelshemmnisse bei der Vermarktung zahlreicher Industrieerzeugnisse zwischen der Schweiz und der EU. Es gilt für die wichtigsten Produktsektoren (z.B. Maschinen, Medizinprodukte, elektrische Geräte, Bauprodukte, Aufzüge, Biozidprodukte). Das Abkommen deckt wertmässig rund zwei Drittel des Handels mit Industrieerzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU ab. 

Bedeutung des Abkommens: Erleichterter Zugang zum EU-Binnenmarkt

Mit dem Abkommen wird sichergestellt, dass für die schweizerischen Hersteller und Konformitätsbewertungsstellen in den vom Abkommen abgedeckten Produktsektoren auf dem europäischen Markt möglichst dieselben Marktzutrittsbedingungen gelten wie für ihre Konkurrenten aus der EU beziehungsweise dem EWR. Das MRA reduziert Zeit und Kosten für die Kommerzialisierung der Produkte auf dem betreffenden Auslandmarkt.

Das Abkommen leistet einen Beitrag zum Abbau wichtiger technischer Handelshemmnisse:
Unterschiedlicher nationaler Produktvorschriften und der Nichtanerkennung ausländischer Konformitätsbewertungen. Zum einen wird durch das Abkommen die Harmonisierung der technischen Vorschriften der Schweiz und der EU bestätigt. Zum anderen kann die doppelte Konformitätsbewertung vermieden werden, indem für den Marktzutritt nur eine Konformitätsbewertung erforderlich ist, welche basierend auf den technischen Vorschriften der Schweiz oder der EU von einer durch das Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden kann.

Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung

In den meisten Produktsektoren wird das Recht der Schweiz und der EU als gleichwertig anerkannt. Die Konformitätsbewertungen können für den Binnenmarkt der EU von einer durch das Abkommen anerkannten schweizerischen Konformitätsbewertungsstelle (KBS) nach den technischen Vorschriften der Schweiz durchgeführt werden. Dies gilt für sämtliche Produkte unabhängig ihres Ursprungs. In den zwei Produktsektoren, in
denen die Gesetzgebungen der Schweiz und der EU nicht als gleichwertig anerkannt werden (Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel sowie Messmittel und Fertigpackungen), müssen die Exportprodukte in die EU nach den technischen Vorschriften der EU hergestellt werden. Die erforderliche Konformitätsbewertung kann jedoch von einer im Rahmen des Abkommens anerkannten schweizerischen Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden.

Inhalt des Abkommens

Das Abkommen besteht aus einem allgemeinen Teil und zwei Anhängen. Der allgemeine Teil enthält horizontale Bestimmungen, die auf sämtliche vom Abkommen abgedeckte Produktebereiche Anwendung finden. Anhang 1 umfasst sektorielle Kapitel, welche die verschiedenen Produktebereiche abdecken. Anhang 2 regelt die generellen Prinzipien zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen hinsichtlich ihrer Anerkennung im Rahmen des Abkommens. 

Nach Artikel 10 des MRA wird ein aus Vertretern der beiden Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens verantwortlich ist. Der Gemischte Ausschuss kann durch eine gemeinsame Entscheidung die Anhänge des Abkommens aktualisieren.

Anhang 1 des Abkommens (produktspezifische Bestimmungen [Kapitel])

Die einzelnen sektoriellen Kapitel des Anhangs 1 sind systematisch in fünf Abschnitte gegliedert. Sie listen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und der EU in den entsprechenden Produktbereichen auf und präzisieren so den Geltungsbereich des Abkommens. Zudem enthalten sie sektorspezifische Bestimmungen, wie z.B. den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit im Bereich Marktüberwachung, usw.

Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen

Mit der Bezeichnung wird durch die zuständige Schweizer Behörde bestätigt, dass eine Stelle die relevanten technischen Vorschriften erfüllt, um eine Konformitätsbewertung durchzuführen. Eine Akkreditierung kann eine Voraussetzung für die Bezeichnung (und die Anerkennung) sein.

Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen

Konformitätsbewertungsstellen, die von der Schweiz notifiziert und von der EU anerkannt wurden, sind auf folgender Liste (PDF, 448 kB, 06.05.2024) aufgeführt. Eine Liste aller in der EU anerkannten Konformitätsbewertungsstellen (inkl. Schweiz) finden Sie in der New Approach Notified and Designated Organisations Datenbank (NANDO). Für weitere Angaben (inkl. die Liste der Konformitätsbewertungsstellen nach dem «Old Approach») konsultieren Sie bitte die MRA Internet-Seite der EU-Kommission.

CE-Kennzeichnung

Informationen zur CE-Kennzeichnung finden Sie hier.  

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Letzte Änderung 08.08.2024

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