EFTA Konvention, Anhang I
Parallel zum MRA mit der EU wurde mit den EWR/EFTA-Staaten ein MRA abgeschlossen (EFTA Konvention, Anhang I). Die Bestimmungen entsprechen denjenigen des MRA zwischen der Schweiz und der EU, wodurch eine einheitliche Regelung für die Schweiz und den ganzen EWR (d.h. die EU und Island, Liechtenstein sowie Norwegen) erreicht werden konnte.
Freihandelsabkommen EFTA-Türkei: Anhang V
Die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen konnte auch auf die Türkei ausgedehnt werden. Das Freihandelsabkommen EFTA – Türkei wurde im Jahr 2009 um ein Protokoll E ergänzt, welches die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen regelt. Im Jahr 2021 wurde das Freihandelsabkommen modernisiert und das Protokoll E wurde durch den Anhang V ersetzt.
Funktionsweise des Anhang V
Die EU unterhält mit der Türkei eine Zollunion, in deren Rahmen sich die Türkei verpflichtet, die technischen Vorschriften der EU zu übernehmen. Auf der anderen Seite bestehen zwischen der Schweiz und der EU durch das MRA und zwischen der EU und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund des EWR-Abkommens vertragliche Verhältnisse, welche eine weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften für die von den Abkommen abgedeckten Sektoren bedingen. Durch die Harmonisierung der türkischen Produktevorschriften mit denjenigen der EU (Zollunion) und der gleichzeitigen Harmonisierung der Schweizer Produktevorschriften mit denjenigen der EU (MRA) gelten für Produkte, die sowohl durch die Zollunion als auch durch das MRA abgedeckt sind, in der Schweiz und der Türkei dieselben Produktevorschriften. Dies führt zu vereinfachten Handelsbedingungen.