Unternehmensentlastungsgesetz
Das Unternehmensentlastungsgesetz (UEG) verankert Massnahmen zur Senkung der Regulierungskosten für Unternehmen bei neuen, aber auch bei bestehenden Regulierungen. Das UEG enthält Pflichten für die Ausarbeitung von Erlassen, welche die Transparenz über die Auswirkungen auf Unternehmen erhöhen und damit die Entscheidungsgrundlage verbessern. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Das UEG enthält ausserdem Bestimmungen, die für den Ausbau und den laufenden Betrieb der zentralen elektronischen Plattform EasyGov erforderlich sind. Diese Bestimmungen traten am 1. April 2024 in Kraft (ausser Art. 11, der voraussichtlich Mitte 2027 in Kraft treten wird).
Ausarbeitung neuer Erlasse
Sind Unternehmen von einem neuen Erlass oder einer Erlassänderungen betroffen, müssen Entlastungen für Unternehmen geprüft werden (sog. Prüfpflichten; Art. 4 UEG) und die anfallenden Regulierungskosten geschätzt werden (Art. 5 UEG). Die Ergebnisse müssen in erläuternden Berichten und Botschaften gemäss Botschaftsleitfaden dargestellt werden. Die Prüfungen und die Regulierungskostenschätzung können im Rahmen der RFA (vgl. Regulierungsfolgenabschätzung) oder separat durchgeführt werden. Bei der Schätzung der Regulierungskosten empfehlen wir, die Kostentabelle zu verwenden, welche die Schätzung Schritt für Schritt begleitet.
Bereichsstudien
Mit den Bereichsstudien sollen auch bestehende Regulierungen auf Entlastungspotenzial für Unternehmen überprüft werden (Art. 7 UEG). Der Bundesrat legt dazu jedes Jahr die 3-5 zu evaluierenden Regulierungsbereiche fest.
Monitoring
Mit dem Monitoring soll die Entwicklung der regulatorischen Belastung von Unternehmen über die Zeit beobachtet und problematische Bereiche identifiziert werden (Art. 6 UEG). Die Schätzungen der Regulierungskosten und der Bürokratiemonitor können als Grundlage für das Monitoring dienen und es werden weitere Indikatoren entwickelt, die die Belastung der Unternehmen abbilden.