Falschaussagen in der Berichterstattung des «Sonntags Blick» vom 02. September 2018 zum angeblichen Fund von Schweizer Handgranaten in Syrien
Stellungnahme des SECO vom 04.09.2018
1.) Der Sachverhalt im Sonntags Blick ist so falsch. Dass die besagten Handgranaten (HG), wie von der Zeitung behauptet, im Besitz des IS sind oder waren, geht aus den Recherchen des SECO und aus dem vorliegenden Material des Sonntags Blick nicht hervor.
Eine eindeutige Identifikation ohne Seriennummern ist nicht möglich. Dem Aussehen nach könnte es sich aber um Handgranaten der RUAG handeln.
Aufgrund der widerrechtlichen Weiterleitung eines Teils von Handgranaten, die 2003/2004 legal an die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ausgeführt wurden, hatte das SECO im Jahr 2012 eine Untersuchung in einem ähnlichen Fall geführt. Ausführliche Informationen finden sich unter https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news/medienmitteilungen-2012.msg-id-46075.html.
Seit der erwähnten widerrechtlichen Weiterleitung wurden verschiedene Massnahmen getroffen, um das Schweizer Kontrollregime noch sicherer und effektiver zu machen:
- Die Nichtwiederausfuhrerklärung wurde angepasst (Präzisierung und Ausdehnung der Verpflichtungen des Endabnehmers; je nach Umfang ist sogar eine Unterzeichnung auf Regierungsebene notwendig);
- Die Bewilligungskriterien in Art. 5 KMV wurden um die Ausschlusskriterien in Art. 5 Abs. 2 KMV ergänzt; insbesondere ist die Ausfuhr von Kriegsmaterial seither zwingend abzulehnen, wenn ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird;
- Das Instrument der Post-shipment Verification (Kontrolle vor Ort) wurde eingeführt, um die Einhaltung von Nichtwiederausfuhrerklärungen überprüfen zu können. Die Schweiz hat seit deren Einführung bereits über 30 Überprüfungen im Ausland vorgenommen.
2.) HG-Lieferungen in die VAE und andere Staaten des Nahen Ostens werden seit Jahren abgelehnt. Die damit zusammenhängende Problematik stellt sich also heute nicht mehr.
Kriegsmaterialexporte in die Region des Nahen Ostens erfolgen heute sehr restriktiv. Dies gilt insbesondere für die Ausfuhr von Kleinwaffen für den militärischen Einsatz, aber auch für entsprechende Munition und Handgranaten. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a KMV, wonach bei der Beurteilung von Ausfuhrgesuchen die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität zu berücksichtigen sind, wird z.B. die Ausfuhr von Handgranaten nach Ländern, die in Jemen militärisch intervenieren (u.a. Saudi-Arabien und VAE), nicht bewilligt. Dies weil Grund zur Annahme besteht, dass die Handgranaten in Jemen eingesetzt werden könnten.
3.) Darüber hinaus muss vor dem geschilderten Hintergrund klar hervorgehoben werden, dass die Verordnungsrevision keinen Einfluss auf die bestehende Bewilligungspraxis gegenüber Saudi-Arabien, VAE und weiteren Koalitionsländern hat, die militärisch in Jemen intervenieren.
Da die in Jemen intervenierenden Länder (z.B. Saudi-Arabien und VAE) nicht in einen internen bewaffneten Konflikt auf ihrem Territorium verwickelt sind, kommt der Ausschlussgrund in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KMV (interner bewaffneter Konflikt) nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund käme aber auch die neu geplante Ausnahmeregelung zu Art. 5 Abs. 2 Bst. a KMV auf die für die seinerzeitige widerrechtliche Weitergabe verantwortlichen Arabischen Emirate, aber auch weitere Koalitionsländer nicht zum Tragen. Die Beurteilung eines Gesuchs zur Ausfuhr von Handgranaten in die betreffenden Länder würde wie bisher gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a KMV (Frieden, internationale Sicherheit und regionale Stabilität) beurteilt und insbesondere mit Blick auf den Jemenkonflikt abgelehnt.
Es besteht somit kein Zusammenhang zwischen dem im Sontags Blick diskutierten Handgranatenfund und der laufenden Kriegsmaterial-Verordnungsrevision.