Stellungnahmen zu Medienbeiträgen


Goldraffination in der Schweiz – Korrektur des in den Medien häufig falsch genannten Anteils der Schweiz

Aus historischen und wirtschaftlichen Gründen sind in der Schweiz vier der weltweit grössten Goldraffinerien ansässig. Grosse Mengen Gold werden jeweils in die Schweiz importiert, hier raffiniert und danach reexportiert, von den Uhrenherstellern (und anderen Akteuren) weiterverarbeitet oder von den Banken gelagert. Wertmässig steht Gold bei den Waren auf der Import- wie auch auf der Exportliste der Schweiz an erster Stelle. Im internationalen Vergleich gehört die Schweiz zu den drei wichtigsten Goldimporteuren weltweit.

Schweizer und internationale Medien betonen regelmässig, welch wichtige Rolle die Schweiz global betrachtet bei der Raffination und beim Handel von Gold spielt. Dabei verwenden sie häufig eine falsche Zahl, um die Menge an Gold zu quantifizieren, die in der Schweiz raffiniert wird: «Zwei Drittel (oder 70 %) des weltweiten Goldes werden in der Schweiz raffiniert.» Diese häufig genannte Zahl ist falsch: Aus Schweizer Raffinerien stammen nur rund 34 Prozent des weltweit raffinierten Goldes.

Jedes Jahr werden weltweit ungefähr 3500 Tonnen Gold legal abgebaut (sogenanntes Minengold) (Quelle: Gold Demand & Supply by Country | World Gold Council). Zusätzlich werden weltweit jeweils 1200 Tonnen bereits raffiniertes Gold, also Barren oder Recycling-Gold (vormals Schmuckstücke, Industriegold oder Münzen), weiterverarbeitet. Die globale Goldproduktion belief sich 2023 somit auf insgesamt zirka 4700 Tonnen. Gemäss den Daten des Dachverbands der Raffinerien in der Schweiz werden jährlich rund 1600 Tonnen der globalen Goldproduktion in der Schweiz raffiniert.

Somit stammen rund 34 Prozent des gesamten weltweit raffinierten Goldes von Schweizer Raffinerien (1600/4700); beim Minengold werden pro Jahr rund 400−550 Tonnen in der Schweiz raffiniert, was zwischen 11 und 16 Prozent der Gesamtmenge weltweit entspricht (400−550/3500).

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) veröffentlicht jeden Monat auf seiner Website Gold, Silber und Münzen (admin.ch) eine Statistik der importierten Goldmengen, aufgeschlüsselt nach Minengold, raffiniertem Gold zur Raffination oder zur Weiterverarbeitung und raffiniertem Gold zu anderen Zwecken (Lagerung). Bei den in Swiss-Impex aufgeführten Goldmengen (Gewichtsangaben) handelt es sich um Bruttodaten.


Stellungnahme des SECO auf die Artikel in der NZZ am Sonntag «Paragrafen, die Leben gefährden» sowie «Die Schweiz erschwert die Entminung der Ukraine» vom 14. Mai 2023

Fernbediente Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das Unschädlichmachen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), werden durch das internationale Exportkontrollregime der Wassenaar-Vereinbarung als sog. doppelt verwendbare Güter (Dual-Use) erfasst und unterliegen internationalen Exportkontrollmassnahmen. Es handelt sich somit nicht um eine Praxisänderung. Diese spezifische Güterkategorie (fernbedienbare Minenräumgeräte) wurde geraume Zeit vor dem Krieg in der Ukraine internationalen Kontrollen unterstellt. Diese Kontrollparameter liegen auch dem Güterkontrollgesetz bei der Beurteilung von Ausfuhrgesuchen aus der Schweiz zugrunde.

Alle dem SECO vorgelegten Ausfuhrgesuche wurden bis anhin im Einvernehmen mit dem EDA bewilligt. Neue Gesuche würden Einzelfallweise anhand der anwendbaren Kriterien beurteilt.

Aktuell liegen keine neuen Gesuche für die Ausfuhr und Erbringung von Dienstleistungen betreffend Minenräumausrüstung vor.

Die NZZaS hat vom SECO am 12.05.2023 die folgende Antwort erhalten:

Das SECO äussert sich eigentlich grundsätzlich nicht zu einzelnen Unternehmen und konkreten Geschäften. Wir können aber nach Rücksprache mit dem EDA folgendes festhalten:

  • Fernbedienbare Minenräumgeräte gelten als Dual-Use-Güter, nicht als Rüstungsgüter. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr sowie Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit solchen Gütern unterliegen Beschränkungen nach Art. 4 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine («Ukraine-Verordnung», SR 946.231.176.72).
  • Es kann aber festgehalten werden, dass der Bundesrat in seiner Verordnung gewisse Ausnahmen von Verboten für Dual-Use-Güter und auch für Rüstungsgüter vorsieht. Die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Verordnung aufgeführte Ausnahmebestimmung fand Anwendung auf die Beurteilung von Geschäften für die Lieferung und den Verkauf aus der Schweiz und ab einem Drittland für solche Dual-Use eingestuften Minenräumgeräte. Für die Lieferung ab der Schweiz eines solchen Minenräumgerätes wurde zudem die nach der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) erforderliche Bewilligung durch das SECO nach Rücksprache mit dem EDA erteilt.
  • Gemäss dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS, SR 935.41) ist die Beratung und Ausbildung von Streit- und Sicherheitskräften meldepflichtig. Diese Gesetzgebung liegt in der Zuständigkeit des EDA. Gemäss Art. 8a der Verordnung zum BPS (VPS, SR 935.411) sind Tätigkeiten nicht meldepflichtig, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit einer Ausfuhr nach dem Kriegsmaterialgesetz (SR 514.51) oder dem Güterkontrollgesetz (SR 946.202) stehen. In Bezug auf die erwähnte Lieferung eines Minenräumgerätes ab der Schweiz fand Art. 8a der VPS Anwendung. Werden die Güter aus einem anderen Land als der Schweiz geliefert, findet diese Ausnahme jedoch keine Anwendung. In solch einem Fall ist zu prüfen, ob die geplanten Tätigkeiten im Widerspruch zu den Zielen des BPS stehen. In Bezug auf die Lieferungen von Minenräumgeräten ab einem Drittland standen die dem EDA gemeldeten Tätigkeiten nach Rücksprache mit dem WBF und dem VBS nicht im Widerspruch mit den Zielen des BPS. Damit lagen keine Gründe für ein Verbot vor.

Die Schweiz und die «Russian Elites, Proxies and Oligarchs» (REPO) Task Force: Position des WBF und SECO vom 18. April 2023

Der Bundesrat hat Kenntnis von einem von diplomatischen Vertretern Frankreichs, Italiens, Deutschlands, der USA, Kanadas, Japans und des Vereinigten Königreichs unterzeichneten Schreiben in Sache «Russian Elites, Proxies and Oligarchs» (REPO) Task Force. Das WBF und das in der Sache zuständige Staatsekretariat für Wirtschaft SECO wurden beauftragt, zum Brief Stellung zu nehmen. 

Grundsätzlich stellt das SECO zusammen mit den anderen betroffenen Stellen in der Bundesverwaltung folgendes fest: Als neutrales, souveränes Land ergreift die Schweiz Partei für das Recht und gegen das Unrecht. Ein konkreter Ausdruck dieser Haltung ist die Tatsache, dass sich die Schweiz vier Tage nach dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands gegen die Ukraine den Sanktionen der EU angeschlossen und somit deren Wirkung verstärkt hat. Auch den folgenden Sanktionspaketen der EU hat sie sich binnen kürzester Frist angeschlossen. Deren effektive und lückenlose Umsetzung ist für den Bundesrat prioritär. 

Die Schweiz ist wie bisher entschlossen, die gute Zusammenarbeit mit den Partnerländern der Schweiz konstruktiv und an gemeinsamen Werten und Zielen orientiert fortzuführen. Die Schweizer Behörden arbeiten im Rahmen der Rechts- und Amtshilfe eng mit den Partnerländern zusammen. Die Zusammenarbeit beinhaltet physische Treffen auf unterschiedlichen Ebenen, regelmässigen Email-Verkehr mit nationalen Sanktionsbehörden und der EU-Kommission zu Auslegungsfragen, oder Telefonate mit den verschiedensten Behörden zu spezifischen Fällen. 

Die REPO Task Force wurde am 17. März 2022 durch die G7 (Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Vereinigtes Königreich, USA und die EU) inkl. Australien gestützt auf eine entsprechende Ministererklärung gegründet. Bislang ist kein weiteres Land der REPO TF beigetreten. Derzeit funktioniert die Zusammenarbeit auf technischer Ebene reibungslos. Aus diesem Grund sieht die Schweiz im Moment keine Notwendigkeit, der REPO TF formell beizutreten. Sollte eine Mitgliedschaft in Zukunft im Interesse der Schweiz sein, könnte der Bundesrat die Situation neu beurteilen.

Die im Schreiben geäusserten Vorwürfe treffen nicht zu und können wie folgt entkräftet werden:

  • Ungenügende Höhe von gesperrten Vermögenswerten: Die Höhe der gesperrten Vermögenswerte von sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen in der Schweiz ist im internationalen Vergleich respektabel. Die Höhe der von der Schweiz eingefroren Vermögenswerte von CHF 7.5 Milliarden entspricht gut einem Drittel der in der ganzen EU eingefrorenen Summe von EUR 21.5 Milliarden. Frankreich meldet EUR 1.2 Milliarden, in Deutschland sind es EUR 2,2 Milliarden. Grossbritannien, dessen Finanzplatz London bekanntlich grosse Anziehungskraft auf vermögende russische Kundinnen und Kunden ausübt, meldet mehr als GBP 18 Milliarden, wobei zu bedenken ist, dass die britische Sanktionsliste nicht mit derjenigen der EU und der Schweiz übereinstimmt und die Zahlen daher nicht eins-zu-eins vergleichbar sind.
    Die Höhe der eingefrorenen Vermögenswerte stellt darüber hinaus keinen Massstab für die Umsetzung der Sanktionen dar. Das Einfrieren der Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen sanktionierter Personen, Unternehmen und Organisationen ist nur eine von vielen Massnahmen, die aufgrund der russischen Militäraggression in der Ukraine ergriffen wurden. Bei der Interpretation und dem Vergleich verschiedener Zahlen ist darüber hinaus Vorsicht geboten. Vermögenswerte von nicht-sanktionierten Russinnen und Russen in der Schweiz sind klar von sanktionierten Vermögenswerten zu unterscheiden. Es ist lediglich eine verschwindend kleine Minderheit aller Russen und Russinnen sanktioniert. Diese beiden Kategorien und die Höhe der entsprechenden Vermögenswerte werden immer wieder verwechselt oder vermischt. Die seit einem Jahr häufig wiederholte Schätzung der Schweizerischen Bankiervereinigung, wonach sich rund CHF 150 - 200 Milliarden an Geldern von russischen Personen und Organisationen in der Schweiz befinden sollen, ist Ausdruck davon. Bei dieser nicht-offiziellen Zahl handelt es sich um eine (sehr grobe) Schätzung der in der Schweiz verwalteten russischen Geldern. 
  • Hürden für die Sperre von Vermögenswerten: Vermögenswerte im Eigentum oder unter der Kontrolle von sanktionierten Personen, Unternehmen oder Organisationen sind in der Schweiz gesperrt – selbstverständlich auch dann, wenn es sich um Doppelbürger, Personen mit Aufenthaltstitel in der Schweiz oder indirekt gehaltene Vermögenswerte handelt.
    Es scheint, dass die Botschafter die geltenden Bestimmungen zur Vermögenssperre (Artikel 15 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; SR 946.231.176.72; nachfolgend «Verordnung») mit dem Verbot verwechseln, Einlagen über CHF 100'000 von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürliche und juristischen Personen anzunehmen (Artikel 20 der Verordnung). Im Zusammenhang mit diesem Verbot existieren die von den Botschaftern monierten Einschränkungen tatsächlich – genau wie auch in der EU.
  • Rolle von Rechtsanwältinnen und -anwälten: Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen sich – genau wie alle anderen Rechtsunterworfenen – an das Embargogesetz (EmbG RS 946.231) halten. Die Tatsache, dass die Rechtsanwältinnen und -anwälte bisher nicht besondere Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei gem. GwG (SR 955.0) zu erfüllen haben, ändert nichts an dieser Tatsache. Der Bundesrat hat überdies öffentlich festgehalten, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte verpflichtet sind, sicherzustellen, dass sie nicht bei der Verletzung von Sanktionsbestimmungen behilflich sind. Sollten sie dem zuwider handeln, würden sie ihre Berufspflichten verletzen, und müssten auch strafrechtliche Konsequenzen befürchten.
    Zwar ist der Bundesrat der Auffassung, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte im Rahmen ihrer spezifischen beruflichen Tätigkeiten nicht zur Meldung gesperrter Vermögenswerte verpflichtet werden sollen. Rechtsanwältinnen und -anwälte, welche Tätigkeiten ausüben, die nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, haben hingegen in jedem Fall die Meldepflicht zu erfüllen. Dies gilt beispielsweise für Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung oder Verwaltungsratsmandaten.
    Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Bundesrat bereits im Oktober 2022 entschieden hat, die Transparenz bei juristischen Personen zu erhöhen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet derzeit eine Gesetzesvorlage zur erhöhten Transparenz und erleichterten Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen aus. Unter anderem soll dabei unter Einbezug der betroffenen Akteure geprüft werden, ob weitere Anpassungen im Geldwäschereiabwehrdispositiv, auch im Bereich Rechtsberufe, vorgenommen werden sollen.

Stellungnahme des SECO auf den Tamedia-Artikel «Bund erwartet auch für den nächsten Winter keine Mangellage» vom 17.03.2023

Im Artikel wird fälschlicherweise suggeriert, dass das SECO eine Prognose zu einer möglichen Energiemangellage macht. Die Energiesituation in Europa und die Entwicklung der Energiepreise prägen das aktuelle wirtschaftliche Umfeld und die Aussichten. Die Expertengruppe Konjunkturprognosen erstellt aber keine Prognosen im Energiebereich und kann die Wahrscheinlichkeit einer Energiemangellage nicht beziffern. Für die Erstellung der Konjunkturprognose ist jedoch eine Annahme bezüglich der Entwicklung im Energiebereich nötig.

Wie in der Medienmitteilung des SECO vom 16. März Konjunkturprognose: Schweizer Wirtschaft wächst 2023 deutlich unterdurchschnittlich angegeben, ging die Expertengruppe für die aktuelle Konjunkturprognose – wie im September und im Dezember 2022 – davon aus, dass eine Energiemangellage mit breitflächigen Produktionsausfällen auch im kommenden Winter 2023/24 ausbleibt. Gleichzeitig erwartete sie, dass die Gas- und Strompreise im historischen Vergleich hoch bleiben werden.

Des Weiteren wurde in der genannten Medienmitteilung kommuniziert, dass die Risiken bezüglich der Energieversorgung und der Energiepreise insbesondere im Hinblick auf den kommenden Winter 2023/2024 bestehen bleiben. Sollte es in Europa zu einer ausgeprägten Energiemangellage mit Produktionsausfällen auf breiter Basis und einem deutlichen Abschwung kommen, wäre auch in der Schweiz mit einer Rezession bei gleichzeitig hohem Preisdruck zu rechnen. Ein solches Szenario wurde zuletzt mit der Konjunkturprognose von Dezember 2022 aktualisiert.


Stellungnahme des SECO vom 26. September 2022 - Falschaussagen im Artikel der Zeitschrift Saldo «Trick mit Scheinrabatten – Digitec und Galaxus locken Kunden mit fragwürdigen Rabatten. Die Behörden tun nichts dagegen» vom 13. September 2022

Die Zeitschrift Saldo (im Folgenden SALDO) unterstellt dem SECO, untätig zu sein gegenüber einer «Praxis mit Scheinrabatten» von Digitec und Galaxus. SALDO zitiert Aussagen des SECO falsch.

Korrekt ist, dass das SECO dem SALDO auf dessen Anfrage hin mitgeteilt hat, die vom SALDO genannte angebliche Praxis, wonach die Digitec Galaxus AG nach einem Preisabfall den höheren Preis konsequent während 20 Tagen als Vergleichspreis bekanntgebe, sei dem SECO nicht bekannt.

Damit sich die Öffentlichkeit ein Bild über die Antworten des SECO machen kann, publizieren wir sie untenstehend:

« Die Bekanntgabe von Vergleichspreisen neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis ist gemäss Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Bei Vergleichen mit dem eigenen, unmittelbar vorher verwendeten Preis (Selbstvergleich) gibt es insbesondere zeitliche Befristungen, nämlich die Halbierungs- und die Zweimonatsregel.

Wird demnach ein Produkt während vier Tagen zum höheren Preis angeboten, kann dieser höhere Preis unmittelbar danach während zwei Tagen als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.

Das SECO hat in den Jahren 2019, 2020 und 2022 je eine Anfrage betreffend Vergleichspreise der Digitec Galaxus AG erhalten. Die von Ihnen genannte angebliche Praxis, wonach die Digitec Galaxus AG nach einem Preisabfall den höheren Preis konsequent während 20 Tagen als Vergleichspreis bekanntgebe, ist dem SECO nicht bekannt.

Für den Vollzug der PBV sind die Kantone zuständig. Vgl. die Adressliste der zuständigen kantonalen PBV-Vollzugsstellen auf unserer Internetseite. Zu allfälligen Strafverfahren kann das SECO deshalb keine Angaben machen».

Auf Nachfrage des SALDO, was nach den einzelnen Anfragen beim SECO betreffend Vergleichspreise der Digitec Galaxus AG geschehen sei, ergänzte das SECO Folgendes:

«Das SECO sammelt diese Anfragen und hält sie pendent. Sollte es vermehrt Beschwerden dazu geben, kann das SECO aktiv werden. Das SECO hat den anfragenden Personen einerseits erläutert, unter welchen Voraussetzungen Vergleichspreise gemäss PBV zulässig sind; andererseits darauf hingewiesen, dass für den Vollzug der PBV die Kantone zuständig sind».


Stellungnahme des SECO auf den Tamedia-Artikel «Die Firma an die Frau - und das Problem ist gelöst» vom 21. Mai 2022

Im Artikel wird fälschlicherweise suggeriert, dass das SECO die Sanktionsmassnahmen der Schweiz nicht korrekt umsetze: Das SECO habe der Ehefrau des sanktionierten Andrei Melnitschenko auf eine fahrlässige Art den Zugang zu dessen Vermögenswerten nicht verwehrt, so die unwahre Unterstellung.

Gemäss den dem SECO vorliegenden Informationen war Andrei Melnitschenko bereits zum Zeitpunkt seiner Sanktionierung durch die EU und die Schweiz nicht mehr Begünstigter des Trusts, zu welchem die EuroChem Group AG gehört. Die Übertragung an seine Frau war demnach legal. Weiter sind bis heute (25. Mai 2022) weder die Firma noch die Ehefrau sanktioniert.

Gemäss Artikel 15 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) ist es verboten, sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Relevant für das SECO ist demnach, dass weder über die Ehefrau noch die Firma EuroChem Vermögenswerte an Andrei Melnitschenko fliessen. Das SECO kontrolliert dies.

EuroChem selber ist nicht im Anhang 8 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) aufgeführt.
Unternehmen mit Verbindungen zu sanktionierten Personen fallen nicht automatisch unter die Massnahmen. Es muss im Einzelfall bestimmt werden, ob sie sich im Eigentum oder unter Kontrolle einer sanktionierten Person befinden. In diesem Kontext hat das SECO gegenüber EuroChem bestätigt, dass das Unternehmen derzeit nicht als sanktioniertes Unternehmen zu betrachten ist.

EuroChem als Schweizer Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, das Schweizer Recht, einschliesslich Sanktionen, einzuhalten. Das Unternehmen und seine Geschäftsleitung haben gegenüber dem SECO schriftlich zugesichert, dass die schweizerischen Sanktionsmassnahmen vollumfänglich eingehalten werden und insbesondere sanktionierten Personen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Dadurch wird es dem Unternehmen ermöglicht, die Löhne seiner Mitarbeitenden zu bezahlen und deren Arbeitsplätze in der Schweiz zu erhalten. Das SECO überwacht die Einhaltung der Verordnung durch das Unternehmen.

Falschaussagen im Artikel der NZZ am Sonntag «Wie das SECO die Russen hofierte» vom 10. April 2022

Stellungnahme des SECO vom 12. April 2022

Die NZZ am Sonntag unterstellt dem SECO und seinen Mitarbeitenden Befangenheit. Sie wirft dem SECO vor, es sei zu Russland freundlich und verzögere daher bewusst die Umsetzung der Sanktionen. Die Unterstellungen der NZZ am Sonntag sind haltlos und entbehren jeder sachlichen Grundlage. 

Es gab und gibt im SECO keine Interessenkonflikte bezüglich der Umsetzung der Sanktionen gegenüber Russland. Die Mitarbeitenden des SECO sind unabhängig, professionell und unbefangen. 

Damit sich die Öffentlichkeit ein Bild über die Antworten des SECO machen kann, publizieren wir sie untenstehend.

Folgende Aussagen sind falsch:

1. «[…] Das Beispiel zeigt, das Seco steckt in einem Dilemma. Laut seinem Kernauftrag muss es die Wirtschaft fördern, unter anderem auch Aussenbeziehungen pflegen.[…]»
Das SECO steckt in keinem Dilemma. Die Schweiz ist eine Exportnation und braucht eine geografische Diversifizierung. Unsere Wirtschaftsbesuche decken alle Regionen der Welt ab. Staatssekretärin Marie-Gabrielle Ineichen-Fleisch und Botschafter Erwin Bollinger haben deshalb u.a. sowohl Russland als auch die Ukraine besucht und Gespräche zu den Wirtschaftsbeziehungen geführt.

Die Abwägung von aussenwirtschaftlichen und aussenpolitischen Kriterien bei Sanktionen sind überdies wichtig. Deshalb ist die Umsetzung von Sanktionen in den meisten Ländern bei den Wirtschafts- oder Finanzministerien angesiedelt, kaum je bei einer polizeilichen Behörde. Das SECO übt im Sanktionsrecht eine Vollzugs- und Kontrollaufgabe aus.

2. «Bei diesen Entscheiden kann auch das Aussendepartement mitreden. Bei Uneinigkeit entscheidet der Gesamtbundesrat. In der Vergangenheit sei es immer wieder vorgekommen, dass sich bei solchen Fragen das Seco gegen das EDA durchsetzte, sagen Insider. Bekannt ist ein Fall von 2016, bei dem es um fünf Warenlieferungen nach Russland im Umfang von 11 Millionen Franken ging. Sie wurden bewilligt. »

Für den Export kontrollierter Güter gelten klare Verfahren. Diese sehen vor, dass der Bundesrat bei Uneinigkeit über ein Geschäft entscheidet, so wie im beschriebenen Fall. Die Behauptung, dass sich ein Amt gegen ein anderes durchsetzt, ist also falsch, da in solchen Fällen nicht die Ämter, sondern der Gesamtbundesrat entscheidet auf Grund der ihm vorgelegten Entscheidungselemente.

3. « […] Einer, der sich gut in der Materie auskennt, ist der Basler Strafrechts- und Korruptionsexperte Mark Pieth. Er ortet im Verhalten des Seco «entweder Inkompetenz oder politischen Unwillen». […]»

Wir sind erstaunt über die Qualifizierung von Herrn Pieth. Dieser hat nie mit dem SECO Kontakt aufgenommen. Seine Aussagen beziehen sich zudem auf ein UNO-Sanktionsregime, das die Schweiz damals noch vor der UNO Mitgliedschaft voll umgesetzt hat. 

4. «Er hat vor rund 20 Jahren für die Uno Sanktionsumgehungen im Zusammenhang mit dem Irak untersucht und das Seco als passiv erlebt. «Wir mussten die Nachforschungen selber vornehmen, das Seco hat am Ende lediglich die Formulare abgestempelt. »

Das im Rahmen des Uno-Sanktionsregime umgesetzte Oil for Food-Programm ist von dem Independent Inquiry Committees (IIC) auf internationaler Ebene untersucht worden. Der Schlussbericht des IIC von 2005 bescheinigt, dass das SECO die Untersuchungen des IIC in der Schweiz von Beginn weg vollumfänglich und aktiv unterstützt hat und zur Aufklärung der Missstände (illegale Zahlungen, Bestechung, Korruption) bei der Abwicklung des Oil for Food-Programms beigetragen hat. 

5. «Das Seco muss selbst aktiv untersuchen, wie die Sanktionen umgesetzt werden können.»

Wenn dem SECO konkrete Hinweise zur Kenntnis gebracht werden, geht es den Hinweisen aktiv nach. Es besteht jedoch kein Generalverdacht per se gegenüber allen Wirtschaftsakteuren.

 

Vollständiger Fragenkatalog der NZZ am Sonntag, welcher durch das SECO am 8. April 2022 beantwortet wurde:

 

1. Wie viele Mitarbeitende hat das Seco? Und wie viele davon sind mit der Um- bzw. Durchsetzung von Sanktionen betraut? Wie viele explizit mit den Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine?

2. Wurde oder wird das Stellenetat im Rahmen dieser Sanktionen ausgebaut? Wann, in welchem Umfang?


Ja, wir haben uns intern verstärkt. Allein im Bereich Sanktionen gegen Russland arbeiten im Moment 8 bis 10 zusätzliche Leute mit.

Das SECO hat nicht zuletzt in der Pandemie gelernt, wie wir unsere Ressourcen in einer Krise effizient nutzen können: Das SECO hat seine Ressourcen auch für diese Situation umorganisiert und eine interne Task Force auf die Beine gestellt: Eine Person kümmert sich ausschliesslich um die eingehenden Meldungen von gesperrten Vermögenswerten, eine Gruppe um die Erarbeitung der Rechtstexte. Mit der Umsetzung von Sanktionen im zuständige Ressort sind derzeit 10 Personen beschäftigt, plus die genannte Verstärkung von bis zu 10 Personen. Aber natürlich werden aufgrund der aktuellen Situation SECO intern weitere Personen hinzugezogen, wenn es weiteres Fachwissen oder Unterstützung braucht. Eine weitere SECO-Gruppe kümmert sich um die telefonischen und schriftlichen Anfragen der von Sanktionen betroffenen Unternehmen; diese Hotline wurde gleich zu Beginn der Sanktionen installiert. Dieses Team wird bei Bedarf durch weitere Personen unterstützt. Zur Umsetzung der Sanktionen stehen dem SECO also genügend Ressourcen zur Verfügung. 

3. Wo (in welchem Gesetz, welcher Verordnung) genau ist die Zuständigkeit des Seco für diese Sanktionen generell geregelt? Wann und in welchem Zusammenhang hat der Bundesrat dies entschieden?

Die Zuständigkeiten sind jeweils direkt in den Sanktionsverordnungen geregelt, beispielsweise in Artikel 31 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/151/de#sec_5  

4. Hat das Seco seit dem Entscheid zur Übernahme der Sanktionsmassnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine anderen Staaten in diesem Kontext Rechtshilfe geleistet? Oder um Rechtshilfe ersucht im Ausland? Wie oft und im Zusammenhang mit welchen Personen/Firmen?

Zu laufenden Verfahren gibt das SECO keine Auskunft.

5. Wie viele Gelder und Vermögenswerte hat das Seco im Rahmen in der Zwischenzeit insgesamt gesperrt? Wie viele Liegenschaften sind darunter, in welcher Höhe liegt ihr Wert?

Stand 7. April 2022 sind ca. CHF 7.5 Milliarden Vermögenswerte in der Schweiz gesperrt. Damit hat die Schweiz so viel Geld gesperrt wie noch kaum ein anderes Land in Europa. Zudem sind aktuell dem SECO schweizweit 11 Liegenschaften gemeldet worden.Derzeit sind 874 natürliche Personen und 62 Unternehmen und Organisationen in Anhang 8 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine aufgeführt, analog der Liste der EU. Wobei von den Personen nur die wenigsten in der Schweiz wohnhaft sind.

6. Forscht das Seco in der Zwischenzeit auch aktiv nach solchen Vermögenswerten oder überlässt man das nach wie vor den Kantonen und Privaten? Warum?

Das SECO ist für den Vollzug und die Überwachung von Sanktionen in der Schweiz zuständig. Dazu arbeiten wir mit sehr vielen Bundesstellen eng zusammen (SIF, EDA, SEM, BJ, fedpol, BAZG, BA). Daneben bestehen Kontakte mit kantonalen Stellen und Branchenverbänden. Gemäss der Verordnung sind Gelder und sonstige Vermögenswerte, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von sanktionierten Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, gesperrt. Es obliegt den Finanzintermediären und weiteren Unternehmen im Einzelfall und im Rahmen des Prinzips «Know your Customer» abzuklären, ob sich Gelder oder sonstige Vermögenswerte im Eigentum oder unter der Kontrolle von sanktionierten Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden. Die heute geltenden 24 Sanktionsregimes zeigen, dass die Prozesse im Bereich der Sanktionen zwischen den Behörden und privaten Unternehmen gut eingespielt sind. Dies zeigt auch die sehr hohe Summe an bereits gesperrten Vermögenswerten. Banken, Finanzdienstleister und ähnliche Unternehmen, aber auch Behörden wissen über die Umsetzung der Sanktionen Bescheid. Die Schweizer Behörden erwarten von Schweizer Unternehmen, dass Sie sich an die Schweizer Rechtsordnung – inkl. Sanktionen – halten. Erhalten die Schweizer Behörden Hinweise auf Vermögenswerte, die gesperrt werden müssten, so gehen sie diesen selbstverständlich nach. Das SECO sucht auch den regelmässigen Kontakt mit Verbänden, Unternehmen, Complianceverantwortlichen und anderen potentiell betroffenen Stellen. Gemäss dem Embargogesetz liegt die Strafverfolgung bei allfälligen Verstössen gegen das Embargogesetz beim SECO im Rahmen des Verwaltungsstrafrechts. Die Höchststrafen betragen 1 Jahr Gefängnis bzw. 500’000.- Busse; in schweren Fällen 5 Jahr Gefängnis bzw. 1 Mio. Franken Busse. Besonders schwere Fälle kann das SECO der Bundesanwaltschaft übergeben.  

7. In der SRF-Sendung Reporter vom 23.3. wird das Seco damit zitiert, man habe eine «kleine Taskforce» errichtet. Wie viele Personen umfasst diese? Besteht diese auch aus Vertreterinnen und Vertreter anderer Bundesstellen (zB EFD, Bundesanwaltschaft, Finma) oder gar Kantone? Oder ist die Bildung einer solchen Taskforce geplant?

Siehe Antwort 2 und 6. 

8. Würde das Seco eine Beteiligung an der internationalen Task-Force begrüssen, die von den USA und europäischen Alliierten gegründet wurde, um Vermögenswerte sanktionierter Russinnen und Russen aufzuspüren? Bestünde dafür die rechtliche Grundlage?

Wir haben von der Lancierung der multilateralen Task Force zum Austausch von Informationen und Abstimmung von Massnahmen im Zusammenhang mit der Sanktionen gegen russische Eliten («REPO») Kenntnis genommen. Aufgrund der übergreifenden politischen Fragen ist das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für die Beantwortung dieser Frage zuständig.  Hingegen führt das SECO mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission einen regelmässigen Dialog im Bereich Sanktionen. Beim jüngsten Treffen lag der Fokus auf der Umsetzung von Sanktionen im Zusammenhang mit der russischen Aggression gegen die Ukraine. Darüber hinaus ist das SECO von der Europäische Kommission im Rahmen der EU-Taskforce eingeladen worden, am 4. April 2022 an einem Austausch mit Mitgliedstaaten und anderen gleichgerichteten Drittstaaten über die Umsetzung von Massnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten teilzunehmen. Die EU Kommission hat bei dieser Gelegenheit ausdrücklich festgehalten, dass sie den Beitrag der Schweiz sehr begrüsst. Die EU Kommission hat zudem bekräftigt, dass sie die Schweiz weiterhin zur Teilnahme an Sitzungen zur Umsetzung von Sanktionen im Rahmen der Freeze-and-Seize-Taskforce auf Ad-hoc-Basis einladen wird, um die Wirksamkeit der Sanktionsdurchsetzung in ganz Europa zu stärken. Der Austausch mit ausländischen Behörden (nicht nur EU, auch USA) ist möglich unter den im Embargogesetz festgehaltenen Voraussetzungen (zum Vollzug des Embargogesetzes erforderlich, Gegenrecht, Einhaltung des Amtsgeheimnisses). 

9. Verschiedentlich reiste Seco-Direktorin Marie-Gabrielle Ineichen-Fleisch in der Vergangenheit nach Russland, um für guten Handelsbeziehungen zu werben. Unter anderem war sie Gast am Saint Petersburg International Economic Forum beim traditionellen Frühstück der Sberbank an dem laut ihren Communiqueé «das who-is-who der Russischen Wirtschaftselite», dabei war. Hat sich Frau Ineichen-Fleisch dort (oder bei anderer Gelegenheit) auch mit Personen getroffen, die nun auf der Sanktionsliste stehen?

Die Staatssekretärin des SECO hat im Juni 2019 eine Wirtschaftsmission nach Russland geleitet und wurde dabei von einer Wirtschaftsdelegation begleitet. Der Fokus ihrer Mission lag auf der Pflege der Beziehungen zu den für die Schweizer Privatwirtschaft relevanten russischen Ministerien. Bei den Arbeitstreffen erwähnte sie namentlich die Schwierigkeiten, mit denen die Schweizer Unternehmen in Russland konfrontiert sind, wie die Notwendigkeit der Lokalisierung der Produktion, die hohen bürokratischen Hürden, Rechtsunsicherheit infolge von rasch ändernder Gesetzgebung sowie Probleme bei der Exporttätigkeit. Diese Anliegen nahm sie u.a. mit dem damaligen Wirtschaftsentwicklungsminister Oreshkin sowie dem Stv. Industrie- und Handelsminister Gruzdev auf. Im Rahmen des St. Petersburg International Economic Forum trat sie mit hochrangigen Regierungsvertretern anderer Staaten an mehreren Panels auf, welche zum Teil von der Schweiz organisiert wurden. 

10. Vor diesem Hintergrund: Ist das Seco und/oder deren Chefin befangen, wenn es um Sanktionen gegen russische Personen oder Firmen geht, zu denen man in der Vergangenheit persönlich Kontakt hatte und gute Beziehungen aufbauen wollte?

Nein, das SECO und /oder deren Chefin sind weder vor diesem Hintergrund noch überhaupt befangen, wenn es um Sanktionen gegen russische Personen oder Firmen geht. Die wirtschaftliche Interessenwahrung im Ausland ist eine der Aufgaben der Staatssekretärin für Wirtschaft. Dazu gehören auch die Kontaktpflege sowie die Wahrnehmung von repräsentativen Aufgaben. Die Mitarbeitenden des SECO sind sich gewohnt, dabei professionell vorzugehen.   

11. Inwiefern lässt sich generell die Doppelaufgabe des Seco von Wirtschaftsförderung auf der einen Seite mit Wirtschafssanktionen auf der anderen Seite vereinbaren?

Wirtschaftssanktionen sind Teil der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wofür das SECO zuständig ist.
Das SECO ist für ein sehr breites Spektrum von Themen zuständig, in denen es jeweils mit anderen betroffenen Bundesstellen sowie weiteren interessierten Kreisen eng zusammenarbeitet. Zu nennen sind bspw. die Wirtschaftspolitik, die Arbeitsmarktpolitik, die Standortförderung, die Aussenwirtschaftspolitik einschliesslich die wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Letzte Änderung 03.04.2024

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