Verordnung 2 (ArGV 2) SR 822.112

Neue Sonderbestimmung für Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik und Lockerung der geltenden Bestimmung für Angestellte in Gastbetrieben.

Der Bundesrat hat am 13. Februar 2019 der Einführung des neuen Artikel 32a ArGV°2 für Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik zugestimmt. Gleichzeitig hat er entschieden, die geltende Bestimmung für Angestellte in Gastbetrieben zu lockern.
Der neue Artikel 32a ArGV 2 führt die Möglichkeit ein, spezifische Tätigkeiten in der Nacht und am Sonntag zu leisten, ohne dass der Betrieb vorgängig eine Bewilligung einholen muss.

Die revidierte Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.


Flexiblere Pikettdienste für Tierärzte

Der Bundesrat hat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) beschlossen. Ziel der neuen Sonderbestimmungen ist eine punktuelle Flexibilisierung des Pikettdienstes in Tierarztpraxen und Tierkliniken. Die Änderung tritt am 15. Januar 2018 in Kraft. Die neuen Bestimmungen wurden in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erarbeitet.


Mehr Sonntagsarbeit im Bereich der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

Die neue Sonderbestimmung soll auf Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte angewandt werden Der neue Artikel 12 Absatz 2bis ArGV 2 ermöglicht die Erhöhung der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit, indem die arbeitsfreien Sonntage von bisher 26 auf 12 reduziert werden. Neu kann die wöchentliche Ruhezeit zudem alternativ mit einmal 47 aufeinanderfolgenden Stunden oder mit zweimal 35 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden. Mit der vorliegenden Anpassung der ArGV 2 wird die bewährte Praxis ins ordentliche Recht überführt.

Die Revision tritt per 1. September 2016 in Kraft.


Sonderbestimmung für Anbieter von Postdiensten

Der Bundesrat hat am 6. März 2015 die Einführung einer Sonderbestimmung für die Anbieter von Postdiensten beschlossen. Der neue Artikel 30a ArGV 2 ermöglicht diesen Anbietern bewilligungsbefreite Nacht- und Sonntagsarbeit.

Die Revision tritt per 1. Juli 2015 in Kraft.


Regelung für Sonntags-Shopping von Touristen in bestimmten Einkaufszentren

Der Bundesrat hat am 18. Februar 2015 eine Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) verabschiedet. Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, können neu Arbeitnehmende am Sonntag beschäftigen. Dabei müssen diese Einkaufszentren eng definierte Voraussetzungen in Bezug auf das Warenangebot, den Umsatz und die Lage des Einkaufszentrums erfüllen. Zudem müssen die Arbeitnehmenden für die Beschäftigung am Sonntag Kompensationen erhalten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) wird diese Einkaufszentren auf Antrag der Kantone festlegen.

Die Revision tritt per 1. April 2015 in Kraft. 


Sonderbestimmung für Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe

Der Bundesrat hat am 20. August 2014 beschlossen, in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) eine neue Sonderbestimmung für Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe einzuführen.

Der neue Artikel 43a ArGV 2 ermöglicht diesen Betrieben beispielsweise bewilligungsfreie Nacht- und Sonntagsarbeit und nimmt damit Rücksicht auf die spezifischen Bedürfnisse der Branche.

Die Revision tritt per 15. September 2014 in Kraft. 


Änderung zu den Tankstellenshops tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft

20.11.2013

Änderung zu den Tankstellenshops tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft

Das Schweizer Stimmvolk hat am 22. September 2013 einer Änderung des Arbeitsgesetzes zugestimmt. Diese ermöglicht es, dass der Shop-Bereich von Tankstellen, die heute rund um die Uhr geöffnet sind, zwischen 1 und 5 Uhr ebenfalls bedient werden kann. Dabei geht es ausschliesslich um Tankstellenshops auf Autobahnraststätten sowie an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Diese müssen dazu ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. Der Bundesrat hat heute das Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung auf den 1. Dezember 2013 festgelegt.

Die vom Stimmvolk beschlossene Änderung des Arbeitsgesetzes macht eine Anpassung von Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) notwendig. Gemäss der aktuellen Verordnungsbestimmung dürfen die fraglichen Tankstellenshops in der Nacht bis 1 Uhr und den ganzen Sonntag bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen. Neu gilt die Bewilligungsbefreiung - entsprechend der Gesetzesänderung - rund um die Uhr. Die Anpassung der ArGV 2 tritt ebenfalls am 1. Dezember 2013 in Kraft.


Regelung für Bodenpersonal der Luftfahrt

Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 die Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) mit einer neuen Bestimmung für das Bodenpersonal der Luftfahrt verabschiedet. Die neue Bestimmung sieht eine Mindestanzahl von 18 freien Sonntagen vor, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind.

Die Revision tritt per 1. August 2013 in Kraft.

Der neue Artikel 12 Absatz 1bis ArGV 2 schreibt eine Mindestzahl von 18 freien Sonntagen pro Kalenderjahr vor. Im Gegenzug muss den Arbeitnehmenden zwölfmal pro Jahr eine Ruhezeit von mindestens 59 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden, die jeweils einen ganzen Samstag und Sonntag umfassen. 


Sonderbestimmung für Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen (Art. 48 ArGV 2)

Der Bundesrat hat am 31. Oktober 2012 die Anpassung der Sonderbestimmung für Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen (Art. 48 ArGV 2) verabschiedet. Die Änderung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

Mit der Revision wird ein Verweis auf Art. 12 Abs. 1 ArGV 2 eingeführt. Dies bedeutet, dass Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen die bereits heute zu gewährenden 26 freien Sonntage neu unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilen können. Im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren. Die Regelung zur Ersatzruhe bei Sonntagsarbeit (Art. 20 Abs. 2 ArG) bleibt unverändert anwendbar. 

Archiv 2009

Arbeitszeitbestimmungen für Spitäler, Kliniken und andere Pflegeinstitutionen

Der Bundesrat hat am 27.11.2009 die Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) beschlossen.Die neue Arbeitszeitbestimmungen für Spitäler, Kliniken und andere Pflegeinstitutionen regeln die Anzahl der aufeinanderfolgenden Arbeitstage, die Nachtarbeit und den Pikettdienst.

Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 

Letzte Änderung 15.02.2019

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