Artikel 48a ArGV 2 - Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen

Per 1. November 2021 wurde die Bewilligungspflicht für die Nachtarbeit auf bestimmten Baustellen auf Nationalstrassen aufgehoben. An diese Stelle trat die Pflicht zur Publikation der Baustellen im SHAB. Sonntagsarbeiten bleiben für sämtliche Strassenarbeiten bewilligungspflichtig. 

1. Geltungsbereich des Art. 48a ArGV 2 
Vom neuen Art. 48a ArGV 2 erfasst werden Bau- und Unterhaltsbetriebe deren Arbeitnehmende Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken an bestehenden Nationalstrassen vornehmen. Damit sind Arbeiten gemeint, die der Instandhaltung bestehender und aktiv betriebener Nationalstrassen dienen. Nicht anwendbar ist die Bestimmung für den Bau neuer Nationalstrassen. 

Beispiele: das Asphaltieren der Fahrbahn, das Auftragen von horizontalen und vertikalen Sicherheitsmarkierungen und Signalisationen, Arbeiten an Leitplanken, an der Elektromechanik, die Reinigung der Fahrbahn und der Regenwasserkanäle, die Tätigkeit der Bauleitung vor Ort, wenn sie durch den Generalunternehmer übernommen wird, sowie die Revision von Lüftungen und Beleuchtungen in den Tunnels. 

2. Bewilligungsfreie Nachtarbeit und Publikation im SHAB
Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen können Nachtarbeit in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung anordnen, soweit Nachtarbeit aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist und insbesondere dann, wenn eine Fahrspur gesperrt werden muss. 

Betriebe, deren Baustelle die Voraussetzungen von Art. 48a ArGV 2 erfüllt und somit von der Bewilligungspflicht für die Nachtarbeit befreit ist, müssen neu den Einsatz von Arbeitnehmenden auf dieser Baustelle mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publizieren. Die Publikation kann via www.easygov.swiss vorgenommen werden. 

3. Bewilligungspflichtige (Nacht- und) Sonntagsarbeit
Bewilligungspflichtig bleibt hingegen die Sonntagsarbeit für die oben genannten Arbeiten sowie, wenn die Arbeitnehmenden neben dem Sonntag auch in der Nacht beschäftigt werden sollen. Sämtliche anderen Tätigkeiten wie auch Bautätigkeiten auf anderen Strassen und Strassenabschnitten bleiben ebenfalls bewilligungspflichtig. 

Die Bewilligungszuständigkeit für dauernde und regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit liegt beim SECO. Die SECO-Arbeitszeitbewilligungen können via www.easygov.swiss beantragt werden. Für die Bewilligung vorübergehender Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit bis sechs Sonntage pro Standort und Jahr) sind die Kantone zuständig. Die Adressen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden finden Sie unter «Adressen».

Weitere Informationen befinden sich in der Wegleitung des SECO zum Art. 48a ArGV 2 unter folgendem Link (PDF, 189 kB, 01.11.2021)

Letzte Änderung 07.03.2022

Zum Seitenanfang

https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitszeitbewilligungen-TACHO/arbeitszeitbewilligungen_nationalstrassen.html