Anspruch
Arbeitnehmende mit 25 und mehr Nachteinsätzen pro Jahr haben Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung. Dieser Anspruch kann alle zwei Jahre, ab 45 Jahren jährlich geltend gemacht werden.
Arbeitnehmende mit 25 und mehr Nachteinsätzen pro Jahr haben Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung. Dieser Anspruch kann alle zwei Jahre, ab 45 Jahren jährlich geltend gemacht werden.
Bei regelmässiger Nachtarbeit von Erwachsenen mit besonderen Belastungen und Gefahren (gemäss EKAS Richtlinie 6508, aber auch als allein arbeitende Person, bei verlängerter Dauer der Nachtarbeit oder bei Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit) und von Jugendlichen ist eine medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch (siehe FAQ).
Für die Untersuchung ist eine Ärztin oder ein Arzt zu beauftragen, der sich mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut gemacht hat.
Zur Untersuchung gehört auch eine individuelle Beratung, welche unter anderem die folgenden Aspekte ansprechen soll:
Der Entscheid «geeignet», «vorübergehend nicht geeignet», «bedingt geeignet», «nicht geeignet» ist mit dem vorgegebenen Formular dem Arbeitgeber und in Kopie dem betroffenen Arbeitnehmer/der betroffenen Arbeitnehmerin mitzuteilen.
Nach Art. 17d des Arbeitsgesetzes hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nach Möglichkeit zu einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist.
Die Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.
Letzte Änderung 17.10.2022