Melde- und Bewilligungspflichten nach Ausländerrecht
Grundsätzliches
Ausländische Selbständigerwerbende (natürliche Personen), welche in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigen, haben in bestimmten Fällen ausländerrechtliche Melde- oder Bewilligungspflichten.
Was versteht man unter Melde-, was unter Bewilligungspflicht?
Meldepflicht bedeutet, dass eine Erwerbstätigkeit den Behörden zur Kenntnis zu bringen ist. Bei einer Bewilligungspflicht bedarf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zusätzlich der Zustimmung der Behörden. Sowohl im Falle von Melde- als auch Bewilligungspflichten darf die Erwerbstätigkeit erst nach der Meldung oder Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden.
Wichtigste Unterscheidungsmerkmale bei ausländerrechtlichen Melde- und Bewilligungspflichten
EU/EFTA - Drittstaaten
Die Melde- und Bewilligungspflichten variieren danach, ob primär das Freizügigkeitsübereinkommen mit der EU (FZA), das entsprechende EFTA-Abkommen oder das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), welches die Rechtsstellung von Ausländern im Allgemeinen regelt, zur Anwendung kommt. Durch das FZA werden der gegenseitige Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Wohnsitznahme von EU-Staatsangehörigen in der Schweiz und von Schweizerinnen und Schweizern in der EU erleichtert. Ergänzt wird das Freizügigkeitsrecht durch Bestimmungen betreffend die zeitlich begrenzte, personengebundene Erbringung von Dienstleistungen (im Allgemeinen Begrenzung auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr). Ausgenommen von dieser Liberalisierung sind die Erbringung von Dienstleistungen im Finanzbereich sowie der Personalverleih und die Personalvermittlung.
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz - Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung
Hinsichtlich der Melde- und Bewilligungspflichten der Selbständigerwerbenden ist zu unterscheiden zwischen der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und der Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz durch ausländische Selbständigerwerbende.
Selbständigerwerbende der EU
Merkmal Staatsangehörigkeit
Informationen über die einzelnen Melde- und Bewilligungspflichten finden sich in den nebenstehenden Rubriken. Soweit in diesen jeweils von Selbständigerwerbenden einer bestimmten Staatengruppe die Rede ist (z.B. Selbständigerwerbende der EU), ist jeweils die Staatsangehörigkeit der betreffenden Selbständigerwerbenden gemeint.
Erstattung von Meldung und Einholung von Bewilligung
Meldung: Mitteilungsart und Zuständigkeit
Meldungen können online vorgenommen werden. Ausnahmsweise können sie auch schriftlich bei der Arbeitsmarktbehörde des Kantons, in welchem die Verrichtung der Arbeit geplant ist, erfolgen. Hierzu ist das bei der Arbeitsmarktbehörde erhältliche offizielle Meldeformular zu verwenden. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Bewilligung: Voraussetzungen und Zuständigkeit
Bewilligungsgesuche sind bei der Arbeitsmarktbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in welchem die Verrichtung der Arbeit geplant ist. Informationen über die Bewilligungsvoraussetzungen und -modalitäten finden sich auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration SEM.