Selbständigerwerbende von Drittstaaten

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Grundsatz: Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag

Die selbständige Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitznahme in der Schweiz ist grundsätzlich ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig und untersteht dem Bewilligungsverfahren von Kanton und Bund.

Ausnahmen

Von der erwähnten Grundsatzregelung bestehen bestimmte Ausnahmen, z.B. im Falle von Personen, deren Ehepartner Schweizer Staatsbürger sind oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.


Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Branchen mit Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung von Drittstaatsangehörigen in die Schweiz ist in den folgenden Branchen ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe
  • Erotikgewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau

Übrige Branchen: Bewilligungspflicht bei Dienstleistungserbringung über 8 Tage

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in den übrigen Branchen ist bewilligungspflichtig, wenn die Tätigkeit länger als 8 Tage pro Kalenderjahr dauert. Nicht entscheidend ist, ob die Arbeit ununterbrochen oder tageweise geleistet wird. In den übrigen Branchen besteht für Arbeiten bis 8 Tage innerhalb eines Kalenderjahres keine Bewilligungspflicht.


Letzte Änderung 15.12.2022

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