Selbständigerwerbende von Drittstaaten
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Grundsatz: Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag
Die selbständige Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitznahme in der Schweiz ist grundsätzlich ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig und untersteht dem Bewilligungsverfahren von Kanton und Bund.
Ausnahmen
Von der erwähnten Grundsatzregelung bestehen bestimmte Ausnahmen, z.B. im Falle von Personen, deren Ehepartner Schweizer Staatsbürger sind oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Branchen mit Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag
Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung von Drittstaatsangehörigen in die Schweiz ist in den folgenden Branchen ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe
- Erotikgewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
Übrige Branchen: Bewilligungspflicht bei Dienstleistungserbringung über 8 Tage
Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in den übrigen Branchen ist bewilligungspflichtig, wenn die Tätigkeit länger als 8 Tage pro Kalenderjahr dauert. Nicht entscheidend ist, ob die Arbeit ununterbrochen oder tageweise geleistet wird. In den übrigen Branchen besteht für Arbeiten bis 8 Tage innerhalb eines Kalenderjahres keine Bewilligungspflicht.