Selbständigerwerbende der EU/EFTA

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Pflicht zu Gesuch um Anerkennung als Selbständigerwerbender

EU/EFTA-Bürger müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ankunft bei der Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Folgende Dokumente müssen vorgelegt werden: Eine gültige Identitätskarte (oder Pass) sowie Dokumente, die belegen, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben werden, die für sie selber und ihre Familienangehörigen existenzsichernd ist. Die Tätigkeit darf erst nach Vorlage der von den zuständigen kantonalen Behörden geforderten Unterlagen aufgenommen werden.

Die notwendigen Schritte zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung können nach der Ankunft in der Schweiz erledigt werden. Die kantonalen Migrationsbehörden erteilen Ihnen diesbezüglich gerne detaillierte Auskünfte.

 

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Dienstleistungserbringung bis 90 Tage pro Kalenderjahr

Branchen mit Meldepflicht ab dem ersten Arbeitstag

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung von Selbständigerwerbenden der EU/EFTA in der Schweiz bis 90 Tage pro Kalenderjahr ist in den folgenden Branchen ab dem ersten Tag meldepflichtig:

  • Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau)
  • Baunebengewerbe
  • Hotel- und Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Industrie oder Haushalten
  • Bewachungs- und Sicherheitsdienst
  • Gewerbe der Reisenden (Ausnahme: Schausteller und Zirkusbetreiber)
  • Erotikgewerbe

Übrige Branchen: Meldepflicht bei Dienstleistungserbringung über 8 Tage

Die Dienstleistungserbringung in den übrigen Branchen ist meldepflichtig, wenn sie mehr als 8 Tage pro Kalenderjahr dauert. Massgebend ist die effektive Dauer. Nicht entscheidend ist, ob die Arbeit ununterbrochen oder tageweise geleistet wird. Für Arbeiten bis 8 Tage in den übrigen Branchen besteht weder eine Melde- noch eine Bewilligungspflicht.

Grundsatz der 8-tägigen Voranmeldefrist und Ausnahmen

Die Arbeit darf grundsätzlich frühestens 8 Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. In Notfällen, wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen, kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist begonnen werden, frühestens jedoch am Tag der Meldung.

Dienstleistungserbringung über 90 Tage pro Kalenderjahr

Bewilligungspflicht

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung von Selbständigerwerbenden der EU/EFTA in der Schweiz für eine Dauer von über 90 Tagen pro Kalenderjahr ist bewilligungspflichtig.


Letzte Änderung 15.12.2022

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