Sonderregelung für Lebensmittel

Sonderregelung für Lebensmittel

Für Lebensmittel gilt eine Sonderregelung bei der Anwendung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips».

Lebensmittel, welche die schweizerischen technischen Vorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllen, die jedoch den technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind, können auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Im Unterschied zu den übrigen Produkten bedürfen Lebensmittel vor dem erstmaligen Inverkehrbringen einer Bewilligung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 16c und 16d THG sowie Art. 4-11 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften [VIPaVl]). Die Bewilligung wird in Form einer Allgemeinverfügung erteilt und gilt für alle gleichartigen Lebensmittel. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates entspricht und glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in der EU oder im entsprechenden EU/EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist. Des Weiteren dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen (u.a. Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen) nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e THG gefährdet sein.

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Letzte Änderung 06.01.2023

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