Vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» ausgenommen sind Produkte, die z.B. einer Zulassungspflicht unterliegen oder die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen (Art. 16a Abs. 2 lit a-d THG). Weitere Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» können vom Bundesrat beschlossen werden (Art. 16a Abs. 2 lit. e THG). Diese Ausnahmen müssen die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 3 und 4 THG erfüllen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch ein verwaltungsinternes Verfahren geprüft.
Die als Vollzugshilfe konzipierte Negativliste (PDF, 327 kB, 15.12.2022) enthält Produkte, die nicht gestützt auf das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» in die Schweiz importiert und in Verkehr gebracht werden können. Die Liste ist weder rechtsverbindlich noch abschliessend.