Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip»

Vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» ausgenommen sind Produkte, die z.B. einer Zulassungspflicht unterliegen oder die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen (Art. 16a Abs. 2 lit a-d THG). Weitere Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» können vom Bundesrat beschlossen werden (Art. 16a Abs. 2 lit. e THG). Diese Ausnahmen müssen die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 3 und 4 THG erfüllen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch ein verwaltungsinternes Verfahren geprüft.

Alle fünf Jahre wird der gesamte Ausnahmekatalog überprüft (PDF, 656 kB, 31.03.2023).

Die als Vollzugshilfe konzipierte Negativliste (PDF, 355 kB, 05.01.2024) enthält Produkte, die nicht gestützt auf das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» in die Schweiz importiert und in Verkehr gebracht werden können. Die Liste ist weder rechtsverbindlich noch abschliessend. 

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Letzte Änderung 10.11.2023

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