Cassis-de-Dijon-Prinzip in der EU

Das durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geschaffene Cassis-de-Dijon-Prinzip legt fest, dass Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind, auch in allen anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden dürfen, weil die Produktvorschriften der Mitgliedstaaten als Gleichwertigkeit angesehen werden (sofern keine öffentlichen Interessen eine Einschränkung des Prinzips rechtfertigen).

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip geht auf ein Urteil (PDF, 730 kB, 24.02.2016) des EuGH von 1979 zurück und soll zur Vollendung des EU-Binnenmarktes beitragen. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof das Verbot der Vermarktung des französischen Likörs Cassis-de-Dijon in Deutschland zu beurteilen, welches von der deutschen Bundesmonopolverwaltung für Branntwein damit begründet wurde, dass der beanstandete französische Likör den in der deutschen Gesetzgebung festgeschriebenen Mindestalkoholgehalt nicht aufweise.

Der EuGH hielt fest, dass die Beschränkung des freien Warenverkehrs nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist, etwa zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Diese Bedingung sei beim Mindestalkoholgehalt für Liköre jedoch nicht erfüllt, weshalb der französische Cassis-de-Dijon Likör ohne Beeinträchtigung in Deutschland vermarktet werden dürfe.

Dieses Prinzip ist heute Teil des Sekundärrechts der EU.

Mutual recognition – European Commission

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Letzte Änderung 10.01.2023

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