«Cassis-de-Dijon-Prinzip»

Die Schweiz hat das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Cassis-de-Dijon-Prinzip autonom eingeführt und im THG verankert.

Diesem Prinzip gemäss können Produkte, die den technischen Vorschriften der EU oder eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen frei zirkulieren (Art. 16a THG). Ausnahmen sind nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen möglich. Produkte, die vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» ausgenommen werden, sind in der Negativliste (PDF, 355 kB, 05.01.2024) aufgeführt.

Auch schweizerischen Herstellern, die nur für den inländischen Markt produzieren, ist es möglich, bestimmte Produkte nach den Bestimmungen der EU oder von EU/EWR-Mitgliedstaaten in der Schweiz in Verkehr zu bringen (Vermeidung der Inländerdiskriminierung).

Für Lebensmittel gilt eine Sonderregelung (Bewilligungsverfahren) bei der Anwendung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips».

Erfüllt ein Produkt die Voraussetzungen, um gestützt auf das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» in der Schweiz in Verkehr gebracht werden zu können, muss aber aus überwiegenden öffentlichen Interessen, z.B. dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dessen Inverkehrbringen verboten oder mit Auflagen versehen werden, kann der Bundesrat in begründeten Fällen eine Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» beschliessen. 

Im Jahr 2013 hat das SECO eine Studie (PDF, 726 kB, 25.04.2013) über die Auswirkungen des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» in der Schweiz veröffentlicht. Die Studie hält fest, dass aufgrund dieses Prinzips ein Prozess zum Abbau technischer Handelshemmnisse in Gang gesetzt wurde, ohne dass nachteilige Effekte auf das Schutzniveau erfolgten. Weiter zeigt die Studie auf, dass das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» zur Vermeidung unbegründeter neuer Handelshemmnisse beiträgt und den Erlass neuer von den EU-Vorschriften abweichender Schweizer Vorschriften erschwert. 

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Letzte Änderung 06.01.2023

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