Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) hat zum Ziel, technische Handelshemmnisse zu vermeiden und abzubauen. Dieses Ziel wird mit drei Instrumenten verfolgt, die allesamt im THG verankert sind: der autonomen Harmonisierung der schweizerischen technischen Vorschriften mit denjenigen der EU, dem Abschluss staatsvertraglicher Vereinbarungen sowie der autonomen Anwendung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips».
Das THG enthält weiter die gesetzlichen Grundlagen zur Normung und zur Akkreditierung.

Autonome Harmonisierung der schweizerischen technischen Vorschriften mit denjenigen der EU

Das THG enthält Grundsätze für die Ausarbeitung, den Erlass und die Änderung technischer Vorschriften. Gemäss Artikel 4 THG sind technische Vorschriften so auszugestalten, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Zu diesem Zweck sollen sie auf die Vorschriften unserer wichtigsten Handelspartner, d.h. in der Regel auf jene der Europäischen Union (EU) abgestimmt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen zum Beispiel aus Gründen des Gesundheits-, des Umwelt- oder des Verbraucherschutzes dies erfordern.

Staatsvertragliche Vereinbarungen

Artikel 14 THG ermächtigt den Bundesrat, zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handelshemmnissen internationale Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) abzuschliessen.

«Cassis-de-Dijon-Prinzip»

Gemäss dem autonom eingeführten «Cassis-de-Dijon-Prinzip» können Produkte, die in der EU, bzw. im EWR, rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen frei zirkulieren, wobei Ausnahmen möglich sind. 

Fachkontakt
Letzte Änderung 06.01.2023

Zum Seitenanfang

https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/Technische_Handelshemmnisse/bundesgesetz_technischen_handelshemmnisse_thg.html