Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung

Auch schweizerischen Herstellern ist es möglich, bestimmte Produkte nach den Bestimmungen der EU oder der EU/EWR-Mitgliedstaaten in der Schweiz in Verkehr zu bringen.

Ein Produkt muss auf dem EU-/EWR-Markt rechtmässig in Verkehr sein, damit das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» auf dieses Anwendung finden kann. Artikel 16b THG sieht vor, dass Hersteller in der Schweiz, die ausschliesslich für den inländischen Markt produzieren, Produkte nach den technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR-Mitgliedstaates herstellen und in der Schweiz vermarkten dürfen. Diese Massnahme wurde eingeführt, um eine Diskriminierung von inländischen Herstellern gegenüber ihren Konkurrenten, die (auch) für den EU/EWR-Markt produzieren, zu verhindern.

Schweizer Produzenten, welche ihre für den EU-/EWR-Markt bestimmten Produkte auch in der Schweiz in Verkehr bringen, profitieren vom «Cassis-de-Dijon-Prinzips» gemäss Artikel 16a THG. 

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Letzte Änderung 06.01.2023

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