Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger wirtschaftlicher Partner der Schweiz. Die Beziehungen Schweiz–Vereinigtes Königreich basieren zum heutigen Zeitpunkt massgeblich auf den bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union (EU). Das zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU abgeschlossene Austrittsabkommen («Withdrawal Agreement») sieht eine Übergangsphase vor, die vom Austrittsdatum bis mindestens zum 31. Dezember 2020 dauert. Während dieser Übergangsphase bleibt das Vereinigte Königreich weiterhin Teil des europäischen Binnenmarktes und der Zollunion. Die Bestimmungen aus den bilateralen Abkommen Schweiz−EU sind auch weiterhin auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar.
Um im Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich die bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten über diese Übergangsphase hinaus so weit als möglich sicherzustellen und die Basis für einen Ausbau der Beziehungen zu schaffen, hat die Schweiz unter anderem ein Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen. Dieses tritt in Kraft, sobald die bestehenden Handels- und Wirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden; erst nach Ablauf der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Übergangsphase.
Das Handelsabkommen stellt eine Replikation eines Grossteils der handelsrelevanten Rechte und Pflichten unter den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU dar. Es umfasst das Freihandelsabkommen, das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, das Betrugsbekämpfungsabkommen, das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA), das Agrarabkommen sowie das Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit. Einige dieser Abkommen beruhen (weitgehend oder teilweise) auf der Harmonisierung oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Vorschriften zwischen der Schweiz und der EU (Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit, gewisse Sektoren des Agrarabkommens, darunter der Anhang «Veterinärabkommen», und gewisse Sektoren des MRA) und können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in ihrer Gesamtheit repliziert werden.