Melde- und Bewilligungspflichten nach Ausländerrecht

Grundsätzliches

Arbeitgebende, welche ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz anzustellen oder einzusetzen beabsichtigen, haben in bestimmten Fällen ausländerrechtliche Melde- oder Bewilligungspflichten.

Was versteht man unter Melde-, was unter Bewilligungspflicht?

Meldepflicht bedeutet, dass eine Erwerbstätigkeit den Behörden zur Kenntnis zu bringen ist. Bei einer Bewilligungspflicht bedarf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zusätzlich der Zustimmung der Behörden. Sowohl im Falle von Melde- als auch Bewilligungspflichten darf die Erwerbstätigkeit erst nach der Meldung oder Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden. Bei meldepflichtigen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen (selbständige Dienstleistungserbringer oder Entsandte) ist die Meldung zudem in der Regel mindestens 8 Tage vor dem Einsatz zu erstatten.  


Wichtigste Unterscheidungsmerkmale bei ausländerrechtlichen Melde- und Bewilligungspflichten

EU/EFTA - Drittstaaten

Die Melde- und Bewilligungspflichten variieren danach, ob primär das Freizügigkeitsübereinkommen mit der EU (FZA), das entsprechende EFTA-Abkommen oder das Ausländer- und Intergrationsgesetz (AIG), welches die Rechtsstellung von Ausländern im Allgemeinen regelt, zur Anwendung kommt. Durch das FZA werden der gegenseitige Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Wohnsitznahme von EU-Staatsangehörigen in der Schweiz und von Schweizerinnen und Schweizern in der EU erleichtert. Ergänzt wird das Freizügigkeitsrecht durch Bestimmungen betreffend die zeitlich begrenzte, personengebundene Erbringung von Dienstleistungen (im Allgemeinen Begrenzung auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr). Ausgenommen von dieser Liberalisierung sind die Erbringung von Dienstleistungen im Finanzbereich sowie der Personalverleih und die Personalvermittlung.

Anstellung in der Schweiz - Entsendung in die Schweiz

Hinsichtlich der Melde- und Bewilligungspflichten der Arbeitgebenden ist zu unterscheiden zwischen der Anstellung von Arbeitnehmenden in der Schweiz durch Schweizer Arbeitgebende und der Entsendung von Arbeitnehmenden durch ausländische Unternehmen in die Schweiz im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Ausländische Arbeitgebende, welche ihre Arbeitnehmenden in die Schweiz entsenden, müssen gewisse minimale Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten. Einzelheiten finden sich auf der Internetseite entsendung.admin.ch.


«Arbeitnehmende der EU» und «Schweizer Arbeitgebende»  

Merkmal Staatsangehörigkeit bzw. Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung

Informationen über die einzelnen Melde- und Bewilligungspflichten finden sich in den nebenstehenden Rubriken. Soweit in diesen jeweils von Arbeitnehmenden einer bestimmten Staatengruppe die Rede ist, ist jeweils die Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmenden gemeint. Bei Arbeitgebenden bezieht sich die Staatenbezeichnung auf den Sitz, Wohnsitz, die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung des Arbeitgebers. Ein Schweizer Arbeitgeber ist ein Arbeitgeber mit Sitz oder Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz. Ein Arbeitgeber der EU ist ein Arbeitgeber mit Sitz oder Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU.

Erstattung von Meldung und Einholung von Bewilligung

Meldung: Mitteilungsart und Zuständigkeit

Meldungen sind online über die Internetseite des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu erstatten. Ausnahmsweise können sie auch schriftlich bei der Arbeitsmarktbehörde des Kantons, in welchem die Verrichtung der Arbeit geplant ist, erfolgen. Hierzu ist das auf der Internetseite des SEM aufgeschaltene offizielle Meldeformular zu verwenden. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

Bewilligung: Voraussetzungen und Zuständigkeit

Bewilligungsgesuche sind bei der Arbeitsmarktbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in welchem die Verrichtung der Arbeit geplant ist. Informationen über die Bewilligungsvoraussetzungen und -modalitäten finden sich auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration.

Weiterführende Informationen bei Entsendung in die Schweiz

Weiterführende Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmenden in die Schweiz finden sich auf der Seite entsendung.admin.ch.


Letzte Änderung 08.12.2022

Zum Seitenanfang

https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/schwarzarbeit/Arbeit_korrekt_melden/Pflichten_Arbeitgebenden/Auslaenderrecht.html