Anstellung von Arbeitnehmenden der EU-/EFTA-Staaten
Vollständige Personenfreizügigkeit: Pflichten der Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden je nach Fallkonstellation
Im Verhältnis zu den EU-/EFTA-Staaten besteht vollständige Personenfreizügigkeit. Gleichwohl bestehen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Melde- und Bewilligungspflichten. Diese treffen je nach Fallkonstellation den Arbeitgebenden oder den Arbeitnehmenden.
Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten
Die Anstellung von Arbeitnehmenden der EU-/EFTA-Staaten durch Schweizer Arbeitgebende in der Schweiz für eine Dauer von bis zu drei Monaten (ununterbrochen oder tageweise) innerhalb eines Kalenderjahres ist meldepflichtig. Die Pflicht zur Meldung obliegt den Arbeitgebenden. Stellenantritte bei einem Arbeitgebenden in der Schweiz müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden.
Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten
Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Arbeitnehmende der EU-/EFTA-Staaten bei einem Schweizer Arbeitgebenden in der Schweiz für eine Dauer von mehr als drei Monaten (ununterbrochen oder tageweise) pro Kalenderjahr ist bewilligungspflichtig. Es ist grundsätzlich Sache der ausländischen Person die notwendigen Bewilligungen einzuholen. Entsprechendes gilt für Grenzgänger und Grenzgängerinnen. Informationen zu diesen Pflichten finden sich im Abschnitt "Pflichten der Arbeitnehmenden".