Anstellung von Arbeitnehmenden der EU-/EFTA-Staaten
Vollständige Personenfreizügigkeit: Pflichten der Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden je nach Fallkonstellation
Im Verhältnis zu den EU-/EFTA-Staaten besteht vollständige Personenfreizügigkeit. Gleichwohl bestehen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Melde- und Bewilligungspflichten. Diese treffen je nach Fallkonstellation den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer.
Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten
Die Anstellung von Arbeitnehmenden der EU-/EFTA-Staaten durch Schweizer Arbeitgebende in der Schweiz für eine Dauer von bis zu drei Monaten (ununterbrochen oder tageweise) innerhalb eines Kalenderjahres ist meldepflichtig. Die Pflicht zur Meldung obliegt dem Arbeitgeber. Stellenantritte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden.
Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten
Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Arbeitnehmende der EU-/EFTA-Staaten bei einem Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz für eine Dauer von mehr als drei Monaten (ununterbrochen oder tageweise) pro Kalenderjahr ist bewilligungspflichtig. Es ist grundsätzlich Sache der ausländischen Person die notwendigen Bewilligungen einzuholen. Entsprechendes gilt für Grenzgänger. Informationen zu diesen Pflichten finden sich im Abschnitt "Pflichten der Arbeitnehmenden".