Anstellung von Arbeitnehmenden in der Schweiz durch Schweizer Arbeitgebende

Anstellung von Arbeitnehmenden der EU-/EFTA-Staaten

Vollständige Personenfreizügigkeit: Pflichten der Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden je nach Fallkonstellation

Im Verhältnis zu den EU-/EFTA-Staaten besteht vollständige Personenfreizügigkeit. Gleichwohl bestehen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Melde- und Bewilligungspflichten. Diese treffen je nach Fallkonstellation den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer.

Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten

Die Anstellung von Arbeitnehmenden der EU-/EFTA-Staaten durch Schweizer Arbeitgebende in der Schweiz für eine Dauer von bis zu drei Monaten (ununterbrochen oder tageweise) innerhalb eines Kalenderjahres ist meldepflichtig. Die Pflicht zur Meldung obliegt dem Arbeitgeber. Stellenantritte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden.

Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten

Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Arbeitnehmende der EU-/EFTA-Staaten bei einem Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz für eine Dauer von mehr als drei Monaten (ununterbrochen oder tageweise) pro Kalenderjahr ist bewilligungspflichtig. Es ist grundsätzlich Sache der ausländischen Person die notwendigen Bewilligungen einzuholen. Entsprechendes gilt für Grenzgänger. Informationen zu diesen Pflichten finden sich im Abschnitt "Pflichten der Arbeitnehmenden".


Aktivierung der Ventilklausel gegenüber Kroatien gemäss dem FZA

Der Bundesrat hat entschieden, die Anzahl der kroatischen Arbeitnehmenden und Selbständigen ab dem 1. Januar 2023 zu beschränken. Die Wiedereinführung der Kontingentierung betrifft die Erteilung von erstmaligen Kurzaufenthaltsbewilligungen L und Aufenthaltsbewilligungen B zur Erwerbstätigkeit. Nicht von der Kontingentierung betroffen sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger, der Familiennachzug, der Aufenthalt als Nichterwerbstätige sowie das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit.

An seiner Sitzung vom 22. November 2023 hat der Bundesrat beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Schutzklausel gegenüber Arbeitskräften aus Kroatien auch im Jahr 2024 anzuwenden. Es stehen gleich viele Bewilligungen zur Verfügung wie im Jahr 2023.

Weitere Informationen zu den Zulassungsbestimmungen für kroatische Staatsangehörige finden sich auf der Internetseite des Staatsekretariats für Migration (SEM).


Vereinigtes Königreich (Brexit)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und dem Ende der Übergangsphase ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht mehr anwendbar auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Deshalb haben die beiden Länder das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger abgeschlossen. Das Abkommen soll es Schweizer Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich und UK-Staatsangehörigen in der Schweiz ermöglichen, weiterhin im Gastland bleiben zu können. Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger trat am 1. Januar 2021 in Kraft. 

Für UK-Staatsangehörige, die nach dem 31. Dezember 2020 in die Schweiz einwandern oder in der Schweiz arbeiten möchten, gelten die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Sie unterliegen somit den Kontingenten. Ihr Arbeitgeber in der Schweiz muss deshalb vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Arbeitsbewilligung einholen.

Grenzgänger aus den EU-/EFTA-Staaten

Was versteht man unter einem Grenzgänger?

Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürger, die in einem Staat der EU/EFTA wohnen und in der Schweiz arbeiten (Arbeitnehmende oder Selbstständige mit Firmensitz in der Schweiz). Es muss mindestens einmal pro Woche eine Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz erfolgen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger können sich bei der Einwohnergemeinde in der Schweiz als Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter anmelden. Die kantonalen Behörden des Arbeitsortes erteilen die Grenzgängerbewilligung.

Berufliche und geographische Mobilität

Es gelten keine Grenzzonen mehr, weshalb Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der ganzen EU/EFTA wohnen und in der ganzen Schweiz arbeiten dürfen.

Anstellung von Arbeitnehmenden von Drittstaaten

Bewilligungspflicht

Die Anstellung von Arbeitnehmenden von Drittstaaten in der Schweiz ist bewilligungspflichtig und untersteht dem Bewilligungsverfahren von Kanton und Bund.  


Letzte Änderung 14.12.2023

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