Anstellung von Arbeitnehmenden in der Schweiz durch Schweizer Arbeitgebende
Anstellung von Arbeitnehmenden der EU-/EFTA-Staaten
Vollständige Personenfreizügigkeit: Pflichten der Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden je nach Fallkonstellation
Im Verhältnis zu den EU-/EFTA-Staaten besteht vollständige Personenfreizügigkeit. Gleichwohl bestehen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Melde- und Bewilligungspflichten. Diese treffen je nach Fallkonstellation den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer.
Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten
Die Anstellung von Arbeitnehmenden der EU-/EFTA-Staaten durch Schweizer Arbeitgebende in der Schweiz für eine Dauer von bis zu drei Monaten (ununterbrochen oder tageweise) innerhalb eines Kalenderjahres ist meldepflichtig. Die Pflicht zur Meldung obliegt dem Arbeitgeber. Stellenantritte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden.
Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten
Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Arbeitnehmende der EU-/EFTA-Staaten bei einem Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz für eine Dauer von mehr als drei Monaten (ununterbrochen oder tageweise) pro Kalenderjahr ist bewilligungspflichtig. Es ist grundsätzlich Sache der ausländischen Person die notwendigen Bewilligungen einzuholen. Entsprechendes gilt für Grenzgänger. Informationen zu diesen Pflichten finden sich im Abschnitt "Pflichten der Arbeitnehmenden".
Vereinigtes Königreich (Brexit)
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und dem Ende der Übergangsphase ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht mehr anwendbar auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Deshalb haben die beiden Länder das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger abgeschlossen. Das Abkommen soll es Schweizer Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich und UK-Staatsangehörigen in der Schweiz ermöglichen, weiterhin im Gastland bleiben zu können. Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
Für UK-Staatsangehörige, die nach dem 31. Dezember 2020 in die Schweiz einwandern oder in der Schweiz arbeiten möchten, gelten die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Sie unterliegen somit den Kontingenten. Ihr Arbeitgeber in der Schweiz muss deshalb vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Arbeitsbewilligung einholen.
Grenzgänger aus den EU-/EFTA-Staaten
Was versteht man unter einem Grenzgänger?
Grenzgänger sind Ausländer und Ausländerinnen, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
Berufliche und geographische Mobilität
Grenzgängern der EU/EFTA wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt.
Für kroatische Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten besondere Übergangsbestimmungen. Diese sind auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration ersichtlich.
Anstellung von Arbeitnehmenden von Drittstaaten
Bewilligungspflicht
Die Anstellung von Arbeitnehmenden von Drittstaaten in der Schweiz ist bewilligungspflichtig und untersteht dem Bewilligungsverfahren von Kanton und Bund.