Personen aus dem Asylbereich
Grundsätzliches
Die vorliegende Rubrik handelt von Personen aus dem Asylbereich, welche sich in der Schweiz aufhalten. Bei Personen aus dem Asylbereich unterscheidet das Bundesrecht zwischen Personen in einem laufenden Asylverfahren (Asylsuchende) und Personen, die aufgrund eines bereits vorliegenden Entscheids zum Aufenthalt in unserem Land berechtigt sind (anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen).
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F), andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und Staatenlose (Ausweis B und F)
Meldung
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F), andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und Staatenlose (Ausweis B und F) können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn diese gemeldet worden ist (Art. 85a AIG). Die Meldung hat somit vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden (Art. 65 Abs. 5 VZAE in Verbindung mit Art. 22 AIG).
Weitere Informationen finden Sie in den Weisungen zum Ausländerbereich im Kapitel 4.8.5 Regelung der Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Asylbereich oder bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde.
Personen mit Härtefallbewilligung
Eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) aufgrund einer Härtefallregelung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG sowie 14 AsylG) muss weder bewilligt noch gemeldet werden.
Schutzbedürftige (Ausweis S)
Eine Erwerbstätigkeit kann in der ganzen Schweiz ausgeübt werden, wenn diese gemeldet worden ist. Die Meldung muss also vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Dabei kann es sich um eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handeln.
Die Meldung erfolgt durch den Arbeitgebernden, wenn es sich um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Selbstständige melden ihre Erwerbstätigkeit selbst.
Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden. Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms, ist sie nicht meldepflichtig.
Asylsuchende (Ausweis N)
Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden ist weiterhin bewilligungspflichtig (Art. 11 Abs. 3 AIG in Verbindung mit den Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und 52 VZAE).
Während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 und 1bis AsylG). Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AIG.