Personen aus dem Asylbereich

Grundsätzliches

Die vorliegende Rubrik handelt von Personen aus dem Asylbereich, welche sich in der Schweiz aufhalten. Bei Personen aus dem Asylbereich unterscheidet das Bundesrecht zwischen Personen in einem laufenden Asylverfahren (Asylsuchende) und Personen, die aufgrund eines bereits vorliegenden Entscheids zum Aufenthalt in unserem Land berechtigt sind (anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen).

 

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F), andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und Staatenlose (Ausweis B und F) 

Meldung

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F), andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und Staatenlose (Ausweis B und F) können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn diese gemeldet worden ist (Art. 85a AIG). Die Meldung hat somit vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden (Art. 65 Abs. 5 VZAE in Verbindung mit Art. 22 AIG).

Weitere Informationen finden Sie in den Weisungen zum Ausländerbereich im Kapitel 4.8.5 Regelung der Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Asylbereich oder bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde

 
 
 
 

Personen mit Härtefallbewilligung

Eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) aufgrund einer Härtefallregelung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG sowie 14 AsylG) muss weder bewilligt noch gemeldet werden. 

 

Schutzbedürftige (Ausweis S)

Die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen ist weiterhin bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit für Personen mit Status S kann bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden.

Der Arbeitgeber muss vor Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit muss die Person mit dem Status S vor dem Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit erfüllt sind. 


Asylsuchende (Ausweis N)

Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden ist weiterhin bewilligungspflichtig (Art. 11 Abs. 3 AIG in Verbindung mit den Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und 52 VZAE).

Während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 und 1bis AsylG). Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AIG.


Letzte Änderung 03.06.2024

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