Entsendung von Arbeitnehmenden durch ausländische Arbeitgebende in die Schweiz

Entsendung durch Arbeitgebende der EU/EFTA

Arbeitsdauer bis 90 Tage pro Kalenderjahr

Branchen mit Meldepflicht ab dem ersten Arbeitstag

Die Entsendung von Arbeitnehmenden der EU/EFTA sowie unter gewissen Voraussetzungen von Drittstaaten (dazu unten) in die Schweiz durch Arbeitgebende der EU/EFTA im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bis zu einer Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr ist in folgenden Branchen ab dem ersten Tag meldepflichtig:

  • Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau)
  • Baunebengewerbe
  • Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Industrie oder Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Gewerbe der Reisenden (Ausnahme: Schausteller und Zirkusbetreiber)
  • Erotikgewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau

Übrige Branchen mit Meldepflicht bei Arbeit über 8 Tage

Entsendungen in den übrigen Branchen sind meldepflichtig, sofern die Arbeiten länger als 8 Tage pro Kalenderjahr dauern. Massgebend ist die effektive Dauer der Arbeit in der Schweiz. Nicht entscheidend ist, ob die Arbeit ununterbrochen oder tageweise geleistet wird.

Grundsatz der 8-tägigen Voranmeldefrist und Ausnahmen

Die Arbeit darf in der Regel frühestens 8 Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. In Notfällen, wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen, kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist begonnen werden, frühestens jedoch am Tag der Meldung.

Anwendungsbereich des Meldeverfahrens: Sowohl EU/EFTA-Staatsangehörige als auch Drittstaatsangehörige bei vorgängigem dauerhaftem Aufenthalt in der EU/EFTA

Das Meldeverfahren gilt einerseits für Entsandte der EU/EFTA. Andererseits kommt es für Entsandte von Drittstaaten mit einem Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat zur Anwendung, wenn diese vor der Einreise dauerhaft, d.h. seit mindestens 12 Monaten, auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der EU/EFTA zugelassen waren. Die Entsendung Drittstaatsangehöriger, bei welchen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist bewilligungspflichtig.

Arbeitsdauer über 90 Tage pro Kalenderjahr

Bewilligungspflicht

Die Entsendung von ausländischen Arbeitnehmenden in die Schweiz durch Arbeitgebende der EU/EFTA im Rahmen einer Dienstleistungserbringung für eine Dauer von über 90 Tagen pro Kalenderjahr ist generell bewilligungspflichtig.   


Vereinigtes Königreich (Brexit)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und bis zum Ende der vereinbarten Übergangsphase am 31. Dezember 2020 ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU nicht mehr auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar.

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 25. Februar 2019 das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet. Es wird seit dem 1. Januar 2021 angewendet. Auf Basis dieses Abkommens behalten jene Schweizer/-innen und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ihre Aufenthaltsrechte (und andere Rechte), welche sie gestützt auf das FZA bis am 31. Dezember 2020 erworben haben. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nach dem 31. Dezember 2020 einwandern, können sich nicht auf das Abkommen über die erworbenen Rechte berufen.

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 14. Dezember 2020 das befristete Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern unterzeichnet. Dieses Abkommen, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, liberalisiert die Bedingungen für die Zulassung von Dienstleistungserbringern aus dem Vereinigten Königreich zum Schweizer Arbeitsmarkt bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr.

Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich

Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich kommen, unabhängig davon, ob sie Rechte unter dem FZA erworben haben oder nicht, in den Genuss dieses Abkommens und der erleichterten Bedingungen für die Dienstleistungserbringung in der Schweiz. Für Dienstleistungen, die von entsandten Arbeitnehmenden oder Selbstständigen mit Sitz im Vereinigten Königreich erbracht werden, ist das Meldeverfahren weiterhin anwendbar. Es ist ähnlich geregelt wie das Meldeverfahren für Dienstleistungserbringer aus einem EU/EFTA-Staat. Selbstständige Dienstleistungserbringer, die als EU/EFTA-Staatsangehörige im Vereinigten Königreich ansässig sind, fallen weder unter das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger noch unter das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern. Die Schweiz hat jedoch nach Artikel 23 des FZA beschlossen, ihre erworbenen Rechte zu schützen. Um weiterhin Dienstleistungen in der Schweiz erbringen zu können, müssen sie die zwei im Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger genannten Voraussetzungen erfüllen: Die Dienstleistungserbringung hat spätestens am 31. Dezember 2020 begonnen, und vor diesem Datum wurde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (Stellenantritt)

UK-Staatsangehörige, die für maximal drei Monate eine Stelle in der Schweiz antreten möchten, können das Meldeverfahren nicht mehr benutzen. Sie benötigen eine Arbeitsbewilligung gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).Der Arbeitgeber in der Schweiz muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um eine Arbeitsbewilligung stellen.

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Entsendung durch Arbeitgebende von Drittstaaten

Branchen mit Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag

Die Entsendung von Arbeitnehmenden der EU-/EFTA-Staaten oder von Drittstaaten in die Schweiz durch Arbeitgebende von Drittstaaten ist in den folgenden Branchen ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe
  • Erotikgewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau

Übrige Branchen: Bewilligungspflicht bei Arbeit über 8 Tage

Entsendungen in den übrigen Branchen sind bewilligungspflichtig, wenn die Tätigkeit länger als 8 Tage pro Kalenderjahr dauert. Nicht entscheidend ist, ob die Arbeit ununterbrochen oder tageweise geleistet wird.  


Letzte Änderung 08.12.2022

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