Melde- und Bewilligungspflichten der Arbeitnehmenden

Für die Einhaltung der meisten Melde- und Bewilligungspflichten im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitgebenden verantwortlich. In bestimmten Fällen treffen jedoch auch die Arbeitnehmenden Melde- und Bewilligungspflichten. Die vorliegende Rubrik enthält Informationen zu diesen Melde- und Bewilligungspflichten.

Sozialversicherungsrecht

Meldepflichten in den Gebieten des Sozialversicherungsrechts treffen folgende Gruppen von Arbeitnehmenden:

  • Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber gegenüber den Sozialversicherungen nicht beitragspflichtig sind;
  • Arbeitnehmende, welche bestimmte Arten von Sozialversicherungsleistungen beziehen (Arbeitslosentaggelder, Invalidenrente, Mutterschaftsentschädigung). 

Ausländerrecht

Eine Pflicht zur Einholung einer Bewilligung im Bereich des Ausländerrechts trifft:

  • Arbeitnehmende der EU-/EFTA-Staaten, welche in der Schweiz eine Stelle für eine Dauer von mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr antreten.
     

Darüber hinaus bestehen zahlreiche Fälle, in welchen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer melde- oder bewilligungspflichtig ist. Die Pflicht zur Meldung oder zur Einholung einer Bewilligung trifft diesfalls jedoch nicht die Arbeitnehmenden, sondern die Arbeitgebenden.

Steuerrecht

Meldepflichten im Bereich der ordentlichen direkten Steuern treffen:

  • Arbeitnehmende, deren Arbeitseinkommen in der Schweiz der ordentlichen direkten Besteuerung untersteht, insbesondere Arbeitnehmende mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C, die in der Schweiz wohnhaft sind und deren Einkommen nicht im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet wird.
     

Demgegenüber treffen quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende keine Meldepflichten gegenüber den Steuerbehörden. Meldepflichtig sind in diesem Gebiet die Arbeitgebenden quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmender.

Weiterführende Informationen finden sich in den einzelnen Rubriken  

Letzte Änderung 11.12.2023

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