Melde- und Bewilligungspflichten nach Ausländerrecht

Grundsätzliches

Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch ausländische Staatsangehörige in der Schweiz untersteht in zahlreichen Fällen ausländerrechtlichen Melde- oder Bewilligungspflichten. In der vorliegenden Rubrik werden jene Fälle behandelt, in welchen die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung die Arbeitnehmenden trifft. Fälle, in welchen die Pflicht zur Meldung oder zur Einholung einer Bewilligung dem Arbeitgeber obliegt, sind in der Rubrik über die Pflichten der Arbeitgebenden aufgeführt.

Was versteht man unter Bewilligungspflicht?

Bei einer Bewilligungspflicht bedarf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Zustimmung der Behörden. Die Erwerbstätigkeit darf diesfalls erst nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden.

Bewilligungspflichten der Arbeitnehmenden nur bei Stellenantritt in der Schweiz, nicht jedoch bei Entsendung

Bewilligungspflichten treffen Arbeitnehmende in bestimmten Fällen, in denen sie in der Schweiz eine Stelle antreten, nicht jedoch, wenn sie von einem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt werden. Diesfalls liegen allfällige Melde- und Bewilligungspflichten beim ausländischen Arbeitgeber.


«Arbeitnehmende der EU»

Merkmal Staatsangehörigkeit

Informationen über die einzelnen Melde- und Bewilligungspflichten finden sich in den jeweiligen Rubriken. Soweit in diesen jeweils von Arbeitnehmenden einer bestimmten Staatengruppe die Rede ist, ist jeweils die Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmenden gemeint.


Einholung von Bewilligung

Bewilligung: Voraussetzungen und Zuständigkeit

Bewilligungsgesuche sind bei der Arbeitsmarktbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in welchem die Verrichtung der Arbeit geplant ist. Informationen über die Bewilligungsvoraussetzungen und -modalitäten finden sich auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration.  


Letzte Änderung 08.12.2022

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