Bei Anstellung von Arbeitnehmenden von Drittstaaten trifft die Pflicht zur Einholung von Arbeitsbewilligungen den Arbeitgebenden. Informationen finden sich in der Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Ausländerrecht».
Letzte Änderung 23.12.2024
Bei Anstellung von Arbeitnehmenden von Drittstaaten trifft die Pflicht zur Einholung von Arbeitsbewilligungen den Arbeitgebenden. Informationen finden sich in der Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Ausländerrecht».
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