Für kroatische Staatsangehörige galt bereits im Jahr 2022 die volle Personenfreizügigkeit. Wegen der starken Zuwanderung kroatischer Arbeitskräfte in jenem Jahr beschloss der Bundesrat, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel zu aktivieren und für 2023 und 2024 erneut Kontingente einzuführen. In diesem Zeitraum wurde die Zahl der Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L EU/EFTA) auf 1053 und die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B EU/EFTA) auf 1204 pro Jahr begrenzt.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt für kroatische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die zum Arbeiten in die Schweiz kommen, wieder die volle Personenfreizügigkeit..
Weitere Informationen zu den Zulassungsbestimmungen für kroatische Staatsangehörige finden sich auf der Internetseite des
Staatsekretariats für Migration (SEM).