Kroatische Arbeitnehmende

Der Bundesrat hat entschieden, die Anzahl der kroatischen Arbeitnehmenden und Selbständigen ab dem 1. Januar 2023 zu beschränken.

Die Wiedereinführung der Kontingentierung betrifft die Erteilung von erstmaligen Kurzaufenthaltsbewilligungen L und Aufenthaltsbewilligungen B zur Erwerbstätigkeit.

Nicht von der Kontingentierung betroffen sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger, der Familiennachzug, der Aufenthalt als Nichterwerbstätige sowie das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit.

An seiner Sitzung vom 22. November 2023 hat der Bundesrat beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Schutzklausel gegenüber Arbeitskräften aus Kroatien auch im nächsten Jahr anzuwenden. Es werden gleich viele Bewilligungen zur Verfügung stehen wie im Jahr 2023.

Letzte Änderung 07.12.2023

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