Arbeitnehmende der EU/EFTA

Bewilligungspflicht der Arbeitnehmenden bei Stellenantritt in der Schweiz für über drei Monate pro Kalenderjahr

Im Verhältnis zu den EU/EFTA-Staaten besteht vollständige Personenfreizügigkeit.

Gleichwohl bestehen für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Staatsangehörige dieser Staaten Melde- und Bewilligungspflichten.

Die Arbeitnehmenden betrifft dies im folgenden Fall: Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätikgeit für einen Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz für eine Dauer von über drei Monaten (ununterbrochen oder tageweise) pro Kalenderjahr ist bewilligungspflichtig. Die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung trifft diesfalls den Arbeitnehmer. Die erwähnte Regelung gilt sowohl für Personen, welche beabsichtigen, während der Dauer der Erwerbstätigkeit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz zu nehmen als auch für Grenzgänger.

In den übrigen Fällen (Entsendung in die Schweiz, Stellenantritte in der Schweiz für eine Dauer bis 90 Tage oder drei Monate pro Kalenderjahr) liegen allfällige Melde- oder Bewilligungspflichten beim Arbeitgeber.

Informationen zu diesen Pflichten finden sich in der Rubrik über die Pflichten der Arbeitgebenden. 

Letzte Änderung 08.12.2022

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