Meldepflichten nach Steuerrecht

Die Meldepflichten im Steuerrecht unterscheiden sich danach, ob die Arbeitnehmenden der ordentlichen direkten Besteuerung oder der Quellenbesteuerung unterstehen. Meldepflichten treffen nur Arbeitnehmende, deren Arbeitseinkommen der ordentlichen direkten Besteuerung untersteht.

Meldepflicht der Arbeitnehmenden bei ordentlicher direkter Besteuerung

Arbeitnehmende, welche der ordentlichen direkten Besteuerung unterstehen (u.a. Arbeitnehmende mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C, die in der Schweiz Wohnsitz haben), haben ihr Arbeitseinkommen in der Steuererklärung korrekt anzugeben bzw. zu melden.

Meldepflicht bei Quellenbesteuerung

Keine Meldepflichten im Bereich des Steuerrechts treffen quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende. Die Pflicht zur Meldung von Arbeitseinkommen trifft in diesen Fällen die Arbeitgebenden. Weiterführende Informationen zum Thema Quellensteuerpflicht finden sich in der Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Quellensteuerrecht».

Letzte Änderung 21.03.2016

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