Höhe der Beiträge

Beiträge an die Sozialversicherungen

Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV

Die Höhe der Beiträge, also der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt 10,6% des Lohns (AHV 8,7%, IV 1,4%, EO 0,5%). Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt 2,2%. Diese Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig zu tragen. Der Arbeitgeber zieht die Hälfte dieser Beiträge (6,4% bei Löhnen bis Fr. 148'200.-) dem Arbeitnehmer vom Lohn ab und bezahlt diesen Anteil zusammen mit der anderen Hälfte (ebenfalls 6,4% bei Löhnen bis Fr. 148'200.-) bei der Ausgleichskasse ein.

Beitrag an die Familienausgleichskasse

Der Arbeitgeber bezahlt ausserdem einen Beitrag an die Familienausgleichskasse (Beitragssatz je nach Kanton und FAK unterschiedlich; 1.025 - 2.75%; im Kanton Wallis zahlen die Arbeitnehmenden bei allen FAK einen Beitrag von 0,17%). Wenn es sich um einen Arbeitnehmer in der Landwirtschaft handelt, wird ein Arbeitgeberbeitrag von 2% des Lohns an die kantonale Ausgleichskasse bezahlt.

Verwaltungskostenbeitrag

Für ihre Tätigkeit erheben die Ausgleichskassen von den Arbeitgebern einen Verwaltungskostenbeitrag. Dieser variiert je nach Ausgleichskasse. Er beträgt jedoch nicht mehr als 5% der AHV/IV/EO-Beitragssumme. Im Weiteren werden auch von den Familienausgleichskassen Verwaltungskostenbeiträge erhoben.

Berufsunfallversicherung

Schliesslich hat der Arbeitgeber die Kosten der Berufsunfallversicherung des Arbeitnehmers zu tragen. Die Höhe der Prämie bemisst sich grundsätzlich nach dem Risiko der Berufstätigkeit. Sie wird in Promillen der Lohnsumme erhoben.

Nichtberufsunfallversicherung

Sofern der Arbeitnehmer für 8 Stunden oder mehr pro Woche angestellt wird, ist er vom Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfall zu versichern. Die hierfür zu leistenden Prämien gehen jedoch zulasten des Arbeitnehmers, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wird. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers für die Nichtberufsunfallversicherung von dessen Lohn ab.


Quellensteuer

Quellensteuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren

Rechnet der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers im vereinfachten Abrechnungsverfahren ab, muss dem Arbeitnehmer zusätzlich zu den Beiträgen an die Sozialversicherungen noch ein Anteil Quellensteuer von 5% vom Lohn abgezogen und der Ausgleichskasse überwiesen werden. Das Total der Abzüge vom Lohn des Arbeitnehmers macht somit 11,4% (6,4% für AHV/IV/EO/ALV + 5% für die Quellensteuer) des Lohns aus.

Allgemeine Quellensteuer

Eine Quellensteuerpflicht kann auch bei Arbeitsverhältnissen bestehen, bei welchen nicht im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet wird. Dann nämlich, wenn die Voraussetzungen für die allgemeine Quellensteuerpflicht gegeben sind. Informationen hierzu finden sich in der Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden», Unterrubrik «Quellensteuerrecht». Auskünfte über die in diesen Fällen geltenden Quellensteuersätze sind bei den kantonalen Steuerämtern erhältlich.  


Letzte Änderung 14.12.2023

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