Beiträge an die Sozialversicherungen
Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV
Die Höhe der Beiträge, also der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt 10,6% des Lohns (AHV 8,7%, IV 1,4%, EO 0,5%). Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt 2,2%. Diese Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig zu tragen. Der Arbeitgeber zieht die Hälfte dieser Beiträge (6,4% bei Löhnen bis Fr. 148'200.-) dem Arbeitnehmer vom Lohn ab und bezahlt diesen Anteil zusammen mit der anderen Hälfte (ebenfalls 6,4% bei Löhnen bis Fr. 148'200.-) bei der Ausgleichskasse ein.
Beitrag an die Familienausgleichskasse
Der Arbeitgeber bezahlt ausserdem einen Beitrag an die Familienausgleichskasse (Beitragssatz je nach Kanton und FAK unterschiedlich; 1.08 - 2.65%; im Kanton Wallis zahlen die Arbeitnehmenden bei allen FAK einen Beitrag von 0,42%). Wenn es sich um einen Arbeitnehmer in der Landwirtschaft handelt, wird ein Arbeitgeberbeitrag von 2% des Lohns an die kantonale Ausgleichskasse bezahlt.
Verwaltungskostenbeitrag
Für ihre Tätigkeit erheben die Ausgleichskassen von den Arbeitgebern einen Verwaltungskostenbeitrag. Dieser variiert je nach Ausgleichskasse. Er beträgt jedoch nicht mehr als 5% der AHV/IV/EO-Beitragssumme. Im Weiteren werden auch von den Familienausgleichskassen Verwaltungskostenbeiträge erhoben.
Berufsunfallversicherung
Schliesslich hat der Arbeitgeber die Kosten der Berufsunfallversicherung des Arbeitnehmers zu tragen. Die Höhe der Prämie bemisst sich grundsätzlich nach dem Risiko der Berufstätigkeit. Sie wird in Promillen der Lohnsumme erhoben.
Nichtberufsunfallversicherung
Sofern der Arbeitnehmer für 8 Stunden oder mehr pro Woche angestellt wird, ist er vom Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfall zu versichern. Die hierfür zu leistenden Prämien gehen jedoch zulasten des Arbeitnehmers, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wird. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers für die Nichtberufsunfallversicherung von dessen Lohn ab.