Durchsetzungsmechanismen der Verpflichtungen der ISA im Allgemeinen

Zur Durchsetzung eines ISA sind zwei Streitschlichtungsmechanismen vorgesehen: Der Investor-Staat Streitschlichtungsmechanismus für konkrete Investitionsstreitigkeiten zwischen einem Investor und dem Gaststaat seiner Investition und der Staat-Staat Streitschlichtungsmechanismus für Meinungsverschiedenheiten bezüglich Auslegung oder Anwendung des ISA.

Beide Mechanismen sehen als erste Etappe eine obligatorische Konsultationsfrist von sechs bis zwölf Monaten vor, während der eine einvernehmliche Lösung gesucht werden muss. In aller Regel lassen sich bei konkreten Investitionsstreitigkeiten bereits in diesem Stadium - mit oder ohne Unterstützung des Heimatstaates - einvernehmliche Lösungen finden. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, sehen beide Mechanismen das Recht zur Unterbreitung der Streitigkeit vor einem unabhängigen, internationalen Schiedsgericht vor. Die Einführung des Investor-Staat Streitschlichtungsmechanismus in Schweizer ISA (systematisch seit 1990) bezweckt die Entpolitisierung von Investitionsstreitigkeiten. Deshalb ist der Staat-Staat Mechanismus in der Regel nur subsidiär anwendbar. In der internationalen Praxis spielt das Staat-Staat Verfahren eine sehr beschränkte Rolle.

 

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Letzte Änderung 19.01.2023

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