Investor-Staat Streitschlichtungsmechanismus im Besonderen

In den letzten Jahren ist der deutliche Anstieg von Investitionsschutzfällen, die auf der Grundlage von ISA internatio­nalen Schiedsgerichten vorgelegt werden, in­ternational auf Beachtung gestossen. Die Grosszahl der bekannten internationalen Schiedsverfahren gegen Staaten wurden nach 2005 initiiert. Betroffen von dieser Zunahme an Streitschlichtungsverfahren ist insbesondere  das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Interna­tional Centre for Settlement of Investment Dis­putes, ICSID), welches der Weltbankgruppe angehört.

Wahlmöglichkeit des Investors zwischen institutioneller und ad hoc Schiedsgerichtsbarkeit

Das ICSID-Übereinkommen (Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsbürgern anderer Länder, 1965) wurde von über 150 Staaten (darunter der Schweiz) unterzeichnet und ratifiziert. ICSID administriert Investor-Staat Schiedsverfahren auf der Grundlage seiner Schiedsregeln. Die ISA der Schweiz sehen für den Investor wahlweise die Möglichkeit vor, das Schiedsverfahren auf der Grundlage der ICSID-Regeln (sog. institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit) oder anderer Schiedsregeln durchzuführen (sog. ad hoc Schiedsverfahren), wobei die Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) die Auffanglösung bilden, wenn sich die Streitparteien bei ad hoc Verfahren nicht auf das Verfahren einigen können und der Investor kein ICSID-Schiedsverfahren durchführen kann oder will.  

Seit mehreren Jahren werden im Rahmen verschiedener internationaler Foren (UNCITRAL, ICSID, etc.) Arbeiten hinsichtlich der Schiedsverfahren unternommen. Am 1. April 2014 traten beispielsweise die neuen UNCITRAL-Transparenzregeln in Kraft. Diese finden Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren, welche auf einem nach dem 1. April 2014 abgeschlossenen ISA basieren und nach dem UNCITRAL-Verfahrensreglement geführt werden. Durch das Ende Juli 2014 abgeschlossene UNO-Transparenzübereinkommen wird für die Unterzeichnerstaaten die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auf Schiedsverfahren ausgedehnt, welche sich auf vor dem 1. April 2014 abgeschlossene ISA stützen oder nach anderen Schiedsregeln als der UNCITRAL-Schiedsordnung (wie z.B. ICSID) geführt werden.

ICSID-Schiedssprüche sind nur unter restriktiven, im ICSID-Übereinkommen vorgesehenen Gründen, anfechtbar. Schiedssprüche gestützt auf andere Schiedsregeln unterstehen den Anfechtungsgründen des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 und/oder der nationalen Gesetzgebung.

Wie wirksam ist der Streitschlichtungsmechanismus?

Einzelne Schiedssprüche in Investor-Staat Schiedsverfahren haben zu Diskussionen in Fachkreisen und in der Öffentlichkeit geführt. Optionen für eine Reform des Streitbeilegungsmechanismus Staat-Investor werden im Rahmen der UNCITRAL-Arbeitsgruppe III diskutiert, an der die Schweiz teilnimmt. Allerdings hat sich das Streitbeilegungsdispositiv der ISA im Praxis­test der letzten Jahre weitgehend bewährt. Der Investor hat gestützt auf ein ISA die Möglichkeit, innerhalb einer absehbaren Frist zu einem international vollstreckbaren Rechtstitel zu gelangen, welcher nur aus restriktiven Gründen angefochten werden kann. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass auch weiterhin nur ein sehr kleiner Teil der Diffe­renzen zwischen Investoren und Gaststaaten in ein schiedsgerichtliches Verfahren münden. In aller Regel lassen sich Lösungen - mit oder ohne Unterstützung der Behörden des Heimatstaates - in beiderseitigem Interesse bereits vor der Einleitung eines Schiedsverfahrens finden.

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Letzte Änderung 24.01.2023

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