Investitionskapitel in Freihandelsabkommen

Zusätzlich zu den ISA, welche den Schutz bereits getätigter Investitionen (Nach-Investitionsphase) im Partnerstaat bezwecken, kann auch der freie Marktzugang für Investitionen (Niederlassung) durch völkerrechtliche Regeln abgesichert werden. Damit werden unter anderem protektionistisch motivierte Gesetzesänderungen des Partnerstaates erschwert. In den Freihandelsabkommen verhandelt die Schweiz entsprechende Marktzugangsbestimmungen für Niederlassungen in Industriesektoren (Investitionskapitel) und Dienstleistungssektoren (Kapitel über den Handel mit Dienstleistungen).

Die zentrale Verpflichtung ist die Nichtdiskriminierung von Investoren der Vertragspartei gegenüber eigenen Investoren (Inländerbehandlung) und gegenüber solchen aus Drittstaaten (Meistbegünstigung). Die Vertragsparteien können in länderspezifischen Listen Vorbehalte zum Diskriminierungsverbot anbringen. Die schweizerischen Vorbehalte zur Inländerbehandlung beziehen sich auf den Erwerb von Grundstücken sowie auf gewisse Bestimmungen des Gesellschaftsrechts und auf Erlasse im Energiesektor. Freihandelsabkommen mit derartigen Marktzugangsverpflichtungen hat die Schweiz im Rahmen der EFTA mit Chile, Singapur, Südkorea, Kolumbien, Peru, der Ukraine, Hong Kong, Indonesien, Georgien und mehreren zentralamerikanischen Staaten (Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Panama) sowie bilateral mit Japan vereinbart. Verschlechterungen der Investitionsbedingungen für Investoren der Partnerstaaten in den vorbehaltenen Sektoren sind nicht zulässig, bzw. müssen durch Verbesserungen in anderen Sektoren ausgeglichen werden.

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Letzte Änderung 17.01.2023

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