Die EU ist die mit Abstand wichtigste Handelspartnerin der Schweiz. Eine aktive Europapolitik ist daher wirtschaftspolitisch von entscheidender Bedeutung.
Da die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, sind ihre Beziehungen zur EU durch eine Reihe bilateraler Abkommen geregelt, die seit dem Freihandelsabkommen von 1972 in mehreren Etappen abgeschlossen wurden. Nach der Ablehnung des Beitritts zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in der Volksabstimmung von 1992 unterzeichneten die Schweiz und die EU im Jahr 1999 die Bilateralen I (sieben Abkommen) und 2004 die Bilateralen II (neun Abkommen und ein Schriftwechsel). Diese Abkommen ermöglichen der Schweiz in verschiedenen Bereichen eine Beteiligung am EU-Binnenmarkt, wodurch Handelshemmnisse im gegenseitigen Wirtschaftsaustausch verringert oder abgebaut werden. Sie sind zudem Grundlage für eine enge Zusammenarbeit in Bereichen wie Forschung, Sicherheit, Asylwesen, Umwelt und Kultur.
Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)»
Am 13. März 2026 hat der Bundesrat das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)» zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Mit dieser Vorlage will der Bundesrat den bewährten bilateralen Weg stabilisieren und weiterentwickeln. Das Paket gewährleistet die Kontinuität der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zur Europäischen Union, der wichtigsten Handelspartnerin der Schweiz. Angesichts der angespannten geopolitischen Lage sind stabile und verlässliche Beziehungen zu den europäischen Nachbarstaaten von strategischer Bedeutung.
Volkswirtschaftliche Auswirkungen eines Wegfalls der Bilateralen I
Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen eines Wegfalls der Bilateralen I haben die Forschungsinstitute Ecoplan und BAK Economics im Auftrag des SECO untersucht. Die Studien zeigen, dass ein Wegfall zu einem deutlich schwächeren Wirtschaftswachstum in der Schweiz führen würde. Hinzu kämen Einbussen, wie der Verlust an Rechtssicherheit und die Minderung der Standortattraktivität.
Im Auftrag des SECO hat Ecoplan 2025 ihre Studie von 2015 aktualisiert und die Modellsimulation auf den Zeitraum 2028 bis 2045 angepasst. Gegenüber der ersten Ecoplan-Studie (2015) wurden auch der Brexit, die veränderten Handelsströme und aktuelle Bevölkerungsszenarien berücksichtigt. Simuliert wird der Wegfall der bisherigen Abkommen der Bilateralen I vor Aktualisierung durch das Paket Schweiz–EU. Das Szenario eines vollständigen Wegfalls der Bilateralen I wurde gewählt, um den volkswirtschaftlichen Wert des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU indirekt abschätzen zu können. Dem Szenario liegen plausibilisierte Annahmen zu Grunde. Was bei einer Ablehnung des Pakets Schweiz-EU tatsächlich geschehen würde, hängt von politischen Entscheidungen ab und lässt sich nicht vorhersagen. Die aktualisierten Modellberechnungen von Ecoplan zu den bisherigen Bilateralen I bestätigen den hohen Wert der Bilateralen I und der Assoziierung an die EU-Programme für Forschung und Innovation für die Schweizer Volkswirtschaft. Gemäss den Modellberechnungen würde im Falle eines Wegfalls der Bilateralen I und einer Rückstufung der Teilnahme der Schweiz an den EU-Programmen für Forschung und Innovation auf den Status eines nicht-assoziierten Drittstaates das BIP im Jahr 2045 um 4,90 % geringer ausfallen als mit funktionierenden Abkommen und einer Assoziierung.
Die aktuellen Studien unterstreichen die Befunde der bestehenden Literatur, dass ein Wegfall der Bilateralen I bedeutende Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und negative Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft zur Folge hätte.
Im Jahr 2020 wurde die Studie von BAK Economics von 2015 zudem im Auftrag der Industrie- und Handelskammer St. Gallen-Appenzell und der Industrie- und Handelskammer Thurgau aktualisiert:
Das Freihandelsabkommen (FHA) von 1972 liberalisiert den Handel mit Industrieprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Industrieprodukte mit Ursprung im Gebiet der beiden Vertragsparteien können aufgrund des FHA zollfrei gehandelt werden. Das Abkommen verbietet zudem mengenmässige Handelsbeschränkungen (Kontingente) und Massnahmen mit gleicher Wirkung. Das Protokoll Nr. 2 des FHA regelt ferner den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Das FHA ist für die Handelsbeziehungen der Schweiz mit der EU, ihrer wichtigsten Wirtschaftspartnerin, von zentraler Bedeutung.
Mit dem Abkommen über gewisse Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BAöB) von 1999 wird der Anwendungsbereich des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) im bilateralen Verhältnis Schweiz−EU erweitert. Gemäss dem BAöB gelten die Regeln des GPA im Rahmen der Beziehungen Schweiz−EU zusätzlich für die Beschaffungen der Bezirke und der Gemeinden, für Beschaffungen öffentlicher und privater Auftraggeber im Schienenverkehr (von Personen) und in der Gas- und Wärmeversorgung sowie für Beschaffungen privater Unternehmen, die auf der Grundlage von ausschliesslichen Rechten in den Sektoren Trinkwasser- und Stromversorgung, städtischer Verkehr, Flughäfen sowie Fluss- und Seeschifffahrt Aufgaben im Dienste der Öffentlichkeit wahrnehmen. Das BAöB eröffnet Schweizer Anbieterinnen und Anbietern wichtige zusätzliche Chancen beim Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen in der EU.
Im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA) wurden seit dessen Inkrafttreten im Jahr 2002 technische Handelshemmnisse für zahlreiche Industriebereiche abgebaut. Die gegenseitige Anerkennung basiert auf gleichwertigen Produktvorschriften. Durch den Wegfall der doppelten Konformitätsbewertung wird ein grosses Handelshemmnis beseitigt. Das MRA ermöglicht auch die Vermeidung anderer aufwändiger administrativer Belastungen für die Unternehmen wie z. B. die Benennung eines Bevollmächtigten und die Kennzeichnung des Produkts mit den Kontaktdaten dieses Bevollmächtigten. In den unter das Abkommen fallenden Produktbereichen profitieren die Unternehmen von Kosteneinsparungen und gewinnen bei der europaweiten Vermarktung neuer Produkte Zeit. Das Abkommen stärkt und vereinfacht die grenzüberschreitenden Produktions- und Vertriebsketten und trägt so zu tieferen Preisen in der Schweiz bei. Weil sich die Vorschriften für Produkte laufend entwickeln, muss das MRA regelmässig aktualisiert werden. Angesichts der offenen institutionellen Fragen im Gesamtkontext Schweiz-EU zeigte sich die EU jedoch seit Mai 2021 nicht mehr bereit, die Aktualisierung des Abkommens im Bereich der Medizinprodukte vorzunehmen.
Die neuen institutionellen Elemente im Paket Schweiz-EU sollen auch für das MRA zur Anwendung kommen und eine regelmässige Aktualisierung dieses Abkommens ermöglichen.
Das Abkommen von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert den Handel mit Agrarprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Es gewährt tarifäre Konzessionen (Importkontingente und Zollabbau) für ausgewählte Agrarbasisprodukte und reduziert nicht-tarifäre Handelshemmnisse in den Bereichen Pflanzengesundheit (Anhang 4), Futtermittel (Anhang 5), Saatgut (Anhang 6), Wein und Spirituosen (Anhänge 7 und 8), Bio (Anhang 9) sowie Früchte und Gemüse (Anhang 10) sowie Tiere, Tierprodukte und Lebensmittel tierischer Erzeugnisse (Anhang 11). 2009 wurde Anhang 11 ergänzt und ein gemeinsamer Veterinärraum geschaffen. Dadurch entfallen im Geltungsbereich von Anhang 11 Kontrollen an den Grenzen weitgehend, was den Handel mit Lebensmitteln und tierischen Produkten erheblich vereinfacht.
Folgendes gerne in allen Sprachen noch ergänzen: «Mit dem geplanten Lebensmittelsicherheitsabkommen im Rahmen des Pakets Schweiz-EU (Bilaterale III) soll der Geltungsbereich des Landwirtschaftsabkommens erweitert werden und ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum Schweiz–EU gebildet werden. Darin werden neu auch der Handel mit nichttierischen Lebensmitteln und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln geregelt. Dabei wird die Schweiz den gewünschten Zugang zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und den relevanten Netzwerken der EU erhalten. Neu wird die Schweiz zudem in das Zulassungssystem für Pflanzenschutzmittel der EU eingebunden.
2011 wurde das Landwirtschaftsabkommen zudem um einen Anhang über die gegenseitige Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und der geschützten geografischen Angaben (GGA/IGP) für Agrarprodukte und Lebensmittel erweitert. Die EU ist auch für Landwirtschaftsprodukte die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz. Zwei Drittel des Schweizer Agraraussenhandels finden mit der EU statt. Das Abkommen schafft neue Exportmöglichkeiten für Schweizer Agrarerzeugnisse. Seit seinem Inkrafttreten haben sich die Agrarausfuhren insgesamt positiv entwickelt, namentlich beim Käse.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) von 1999 und dessen Protokolle vereinfachen die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und Bürger in der Schweiz und für Schweizer Staatsangehörige in der EU. Ergänzt wird die Freizügigkeit für Arbeitskräfte durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. Die gleichen Regelungen gelten zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten. Das FZA erleichtert es den Schweizer Unternehmen, Fachkräfte im EU/EFTA-Raum zu rekrutieren. Es leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz und zum Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum in der Schweiz.
Flankierende Massnahmen Um Erwerbstätige vor missbräuchlichen Unterschreitungen der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen, wurden mit der Personenfreizügigkeit flankierende Massnahmen für den Arbeitsmarkt eingeführt.
Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der EU im Dienstleistungsbereich werden auf völkerrechtlicher Ebene durch das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (WTO), das Abkommen über die Direktversicherung sowie die Bilateralen I (Personenfreizügigkeit, Luftverkehr und Landverkehr) geregelt.
Die präferenzielle Beziehung der Schweiz im Dienstleistungsverkehr mit den EFTA-Staaten ist im Rahmen des EFTA-Übereinkommens vom 21. Juni 2001 festgelegt. Artikel 29 des Abkommens sieht das Verbot jeglicher Beschränkung des Rechts zur Erbringung von Dienstleistungen durch einen Dienstleister aus einem EFTA-Staat im Hoheitsgebiet eines anderen EFTA-Staates. Artikel 20 befasst sich speziell mit der Freizügigkeit natürlicher Personen.
Angesichts der starken Verflechtung der Volkswirtschaften der Schweiz und der EU betreffen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen oft beide Gerichtsbarkeiten. In diesen grenzüberschreitenden Fällen stossen die Wettbewerbsbehörden beim Vollzug der Wettbewerbsgesetzgebung allerdings auf Schwierigkeiten, da ihr Handlungsspielraum juristisch grundsätzlich auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt ist. Auf internationaler Ebene ist heute weitgehend anerkannt, dass eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden zu einem besseren Schutz des Wettbewerbs beiträgt. Mit dem am 17. Mai 2013 zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts soll die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der beiden Vertragsparteien gestärkt werden. Dank der Möglichkeit, Informationen zu grenzüberschreitenden Fällen auszutauschen und die Verfahren zu koordinieren, verbessert das Abkommen die Umsetzung der Wettbewerbsgesetzgebung.
Das im Dezember 2019 von der Schweiz und der EU ratifizierte Abkommen über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme (EHS) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es konkretisiert die 2011 aufgenommenen Verhandlungen über eine Verknüpfung der jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen. Diese Verknüpfung ermöglicht der Schweiz die Teilnahme am europäischen Binnenmarkt für Emissionsrechte, wodurch Schweizer EHS-Betriebe kostengünstige Reduktionspotenziale in einem grösseren Markt nutzen können. Die grossen Schweizer Emittenten müssen nun die gleichen CO2-Kosten tragen wie ihre europäische Konkurrenz. Die Verknüpfung des Schweizer EHS mit demjenigen der EU bringt sowohl umweltpolitische als auch wirtschaftliche Vorteile. Die Unternehmen im Schweizer EHS können dadurch seit 2020 im grösseren EU-Emissionsmarkt mit Emissionsrechten handeln. Damit können in der Schweiz auch Emissionen der Zivilluftfahrt in das EHS einbezogen werden, wie das in der EU bereits der Fall war. Die Verbindung der beiden Systeme ist die weltweit erste EHS-Verknüpfung. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass die Schweiz von einem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ausgenommen werden kann. Das EHS-Abkommen hängt von den Entwicklungen der EU-Klimapolitik ab. Somit muss das entsprechende Schweizer Abkommen fortlaufend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Die EU reduziert im Rahmen ihres Emissionshandelssystems (EU-EHS) ab 2026 schrittweise die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten an emissionsintensive Anlagen wie Stahl-, Aluminium- und Zementwerke. Parallel dazu führt sie einen Carbon Border Adjustment Mechanism (CO2-Grenzausgleichsmechanismus; EU-CBAM) ein.
Mit staatlichen Beihilfen werden einzelne Unternehmen durch den Staat bevorteilt. Daraus können unfaire Verzerrungen des Wettbewerbs resultieren. Trotzdem können staatliche Beihilfen erwünscht sein, insbesondere aus politischen Gründen, beispielsweise, um eine strukturschwache Region oder umweltfreundliche Technologien zu fördern. Um solche Interessen abzuwägen, überwacht die EU staatliche Beihilfen in ihren Mitgliedsstaaten systematisch. Mit dem Paket Schweiz–EU verpflichtet sich die Schweiz, die materiellrechtlichen Bestimmungen des Beihilferechts der EU beschränkt auf die Geltungsbereiche des Luftverkehrs-, des Landverkehrs- und des Stromabkommens zu übernehmen. Die Überwachung der schweizerischen Beihilfen in den betroffenen Bereichen soll im Rahmen eines eigenen, äquivalenten Verfahrens gewährleistet werden.
Der zweite Schweizer Beitrag 2019-29 zugunsten ausgewählter EU-Mitgliedsstaaten ist Teil der Schweizer Europapolitik; er festigt die Grundlage für solide wirtschaftliche und politische Beziehungen zur EU und stärkt die bilateralen Beziehungen der Schweiz mit den Partnerstaaten. Der Beitrag ist eine Investition in Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa und hat zum Ziel, die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zu verringern; er soll ausserdem dazu beitragen, Migrationsbewegungen besser bewältigen zu können. Der zweite Schweizer Beitrag in Höhe von 1,3 Milliarden Franken folgte auf die «Kohäsionsmilliarde» von 2007. Der Beitrag für die Kohäsion ist für die 13 Länder bestimmt, die der EU seit 2004 beigetreten sind. Zudem werden Massnahmen in einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterstützt, die von Migrationsbewegungen besonders betroffen sind. Die unterstützten Programme, die zu 15 Prozent von den Partnerländern mitfinanziert werden, ermöglichen es der Schweiz, Partnerschaften mit Schweizer Akteuren zu fördern, insbesondere in Form von Beratungsdienstleistungen und Expertise. Ein Abkommen, das einen rechtsverbindlichen Mechanismus für einen regelmässigen Schweizer Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU schafft, ist Teil des Pakets Schweiz-EU (Bilaterale III).
Die Instrumente der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) – wie etwa "Interreg" – bilden den grenzübergreifenden Teil der EU-Regionalpolitik. Die ETZ hat zum Ziel, die wirtschaftliche, soziale und ökologische Weiterentwicklung der EU und ihrer Nachbarländer auch über die Grenzen hinweg voranzutreiben. Die Schweiz beteiligt sich seit 1990 an der ETZ, seit 2008 fördern Bund und Kantone die Schweizer Teilnahme im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP).
Bundesrat verabschiedet das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU» zuhanden des Parlaments
13.03.2026
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