«Allein arbeitende Person» bedeutet, dass eine Person allein in einem definierten Arbeitsumfeld beschäftigt ist. Diese Person hat keinen direkten Kontakt mit den anderen Beschäftigten und ist für eine mehr oder minder lange Zeitdauer einzig auf sich selbst gestellt. Die Person befindet sich also in einer sowohl physisch als auch psychisch isolierten Situation.
Allein zu arbeiten ist nicht unbedingt problematisch. Allerdings kann diese Situation unter bestimmten Umständen Risiken bergen. Die EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Beizugs-Richtlinie) enthält eine Liste der besonderen Gefährdungen an Arbeitsplätzen allein arbeitender Personen.
Allein arbeitende Personen
Allein Arbeitende sind besonders gefährdet, weshalb die spezifische Gefahrensituation überprüft werden muss. Meist fehlt die sofortige Hilfeleistung. Zur Beurteilung von Alleinarbeit können folgende Hilfsmittel bezogen werden:
- Checkliste «Allein arbeitende Personen», Suva Best.-Nr. 67023
- Merkblatt «Allein arbeiten kann gefährlich sein», Suva-Best.-Nr. 44094
Eine Person gilt als allein arbeitend, wenn ihr nach einem Unfall oder in einer kritischen Situation (plötzliches Unbehagen) nicht sofort Hilfe geleistet werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Person ohne Sichtverbindung und ausserhalb der Rufweite zu anderen Personen arbeitet.
Beispiele:
- Wenn eine Person ein Tiefkühllager aus eigener Kraft nicht mehr verlassen und auch keine Hilfe herbeirufen kann.
- Bei Arbeiten in automatisierten Produktionsabläufen
- Bei Arbeiten in Lagerräumen, Kellern, Aussenlagern
- Bei Kontrollgängen oder Störungsbehebung (z.B. im Pikettdienst)
- Werkzeugwechsel an Produktionsanlagen und -maschinen etc.
- Es ist zu gewährleisten, dass an Einzelarbeitsplätzen nur Personen eingesetzt werden, die sich psychisch, physisch und intellektuell dafür eignen (obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung, Art. 45 ArGV 1).
- Für jede allein arbeitende Person ist in der Nähe ihres Arbeitsplatzes die Möglichkeit zu schaffen, im Notfall jederzeit Hilfe anzufordern, z.B. durch Telefon, Mobiltelefon, Sprechfunk, Draht- oder Funkalarm oder über eine allenfalls eingesetzte Überwachungsanlage.
- Es ist zu gewährleisten, dass der Hilferuf jederzeit gehört wird, z.B. in der Portierloge, Zentrale, Pikettzentrale oder bei einer Bewachungsorganisation. Welche Massnahmen für einen bestimmten Einzelarbeitsplatz getroffen werden muss, lässt sich durch eine Analyse ermitteln.
Arbeitgeber, welche allein arbeitende Personen beschäftigen, haben dafür zu sorgen, dass die oben aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
Publikationen
Letzte Änderung 18.03.2020