Die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten ist im Unfallversicherungsgesetz (UVG) und in seiner Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) geregelt.
Anwendung und Aufsicht
Die Anwendung und die Aufsicht dieser Vorschriften in den Unternehmen ist in Zuständigkeitsbereiche verschiedener Vollzugsorgane aufgeteilt.
Für die Verhütung von Berufsunfällen sind dies die
- Kantonalen Arbeitsinspektorate
für die nicht-industriellen Betriebe.
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA
für die industriellen Betriebe und solchen mit erhöhten Gefahren am Arbeitsplatz.
- Eidgenössische Arbeitsinspektion
für die Verwaltungen, Betrieben und Anstalten des Bundes
Für die Verhütung von Berufskrankheiten ist in allen Betrieben die SUVA zuständig.
Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS
Die Aufgabe der EKAS als zentrale Informations- und Koordinationsstelle ist es, Arbeitnehmende möglichst vor Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Sie hat für die einheitliche Anwendung der Sicherheitsvorschriften in den Betrieben zu sorgen, die Aufgabenbereiche der Vollzugsorgane aufeinander abzustimmen und die vorhandenen Mittel zweckmässig einzusetzen.
Massnahmen in den Betrieben zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten
Jeder Betrieb ist dazu verpflichtet, alle in ihm vorhandenen Gefährdungen zu erfassen und bewerten, entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen, und diese Gefährdungen auf ein akzeptables Mass zu senken. Wenn sich unter den Gefährdungen auch sog. „besondere Gefährdungen“ befinden, so ist der Betrieb dazu verpflichtet, entsprechend kompetente Arbeitsärzte oder andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachleute, Sicherheitsingenieure, Arbeitshygieniker) beizuziehen. Das Letztere ist in der VUV sowie in der EKAS-Richtlinie Nr. 6508 geregelt.
Letzte Änderung 11.03.2016