Hitzefrei bei der Arbeit ab einer bestimmten Temperatur ist im Gesetz nicht vorgesehen. Grundsätzlich muss die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber basierend auf einer Risikoanalyse entscheiden, welche Massnahmen angebracht sind, um die Arbeitsbedingungen erträglich zu gestalten und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. Z. B. Schattenplätze zur Verfügung stellen, ausreichend Getränke abgeben etc. Bei Bedarf sind Spezialistinnen oder Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Spezialistinnen/Spezialisten wie Arbeitshygieniker/-innen, Arbeitsmediziner/-innen) beizuziehen. Kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz nicht gewährleisten, muss er allenfalls in Betracht ziehen, die Arbeit an den betreffenden Arbeitsplätzen vorübergehend einzustellen.
Allgemeine Fragen
Die Kerntemperatur des Menschen im Körperinnern liegt zwischen 36,5 und 37,5°C. Der Körper kann sich bis zu einem gewissen Grad gut an höhere Temperaturen anpassen, indem er überschüssige Wärme an die Umgebung abgibt. Schwitzen als eine der körperlichen Anpassungsreaktionen wird ab Lufttemperaturen von über 30°C besonders relevant – dies mag etwas unangenehm sein, ist aber nicht per se problematisch für die Gesundheit. Gesundheitlich bedenklich wird es in der Regel erst, wenn der Wärmeüberschuss nicht genügend abgegeben werden kann und die Kerntemperatur steigt. Dieses Risiko ist höher bei schwerer körperlicher Arbeit, hohen Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit. Arbeitgebende müssen dem Risiko entsprechende Massnahmen treffen, um dies zu verhindern (z. B. genügend Trinken ermöglichen, um den Flüssigkeitsverlust auszugleichen, Erhöhung der Luftgeschwindigkeit z. B. durch Ventilatoren erleichtern die Wärmeabgabe, Anpassung der Arbeitszeit und Bekleidungsvorschriften, Abkühlungspausen). So sind auch Arbeiten an sehr heissen Arbeitsplätzen (wie etwa in Giessereien, im Tunnelbau, bei der Feuerwehr) gesundheitlich unbedenklich, wenn die notwendigen Massnahmen getroffen werden.
Generell kann sich der gesunde, menschliche Körper bis zu einem gewissen Grad gut an Hitze anpassen und die normale Kerntemperatur von 36.5-37.5°C aufrechterhalten (z. B. mit Schwitzen als normale Anpassungsreaktion). Das Einstellen der Arbeit bei Hitze ist eine von vielen Massnahmen, die der Komplexität aber nicht gerecht wird – denn es gibt viele Massnahmen, die verhindern, dass sich der Körper zu sehr aufheizt. Dies kann sein, dass eine Abkühlung ermöglicht wird oder die Arbeitszeit oder -organisation so angepasst werden, dass gesundheitsschädliche Folgen verhindert werden können. So sind auch Arbeiten an sehr heissen Arbeitsplätzen (wie etwa in Giessereien, im Tunnelbau, bei der Feuerwehr) gesundheitlich unbedenklich, wenn die notwendigen Massnahmen getroffen werden. Es ist die Pflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, für jeden spezifischen Arbeitsplatz die dafür notwendigen Massnahmen zu treffen.
Fragen von Arbeitgebenden
Die Hilfsmittel des SECO / der Suva wurden konzipiert, um eine grosse Bandbreite von Arbeitsplätzen abzudecken. Spezielle Situationen wie Arbeiten mit hoher Wärmestrahlung (z. B. in Bäckereien, Giessereien) oder bei hoher Luftfeuchtigkeit (z. B. Wäschereien, Tunnelbau) sind dadurch aber nicht abgedeckt. Wenden Sie sich ggf. an Ihre Branchenlösung oder ziehen Sie eine Spezialistin oder einen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Spezialistinnen/Spezialisten wie Arbeitshygieniker/-innen, Arbeitsmediziner/-innen) bei. Diese können Empfehlungen für notwendige Massnahmen aussprechen, z. B. aufgrund einer Ermittlung der Wärmebelastung des arbeitenden Menschen mit dem WBGT-Index (wet bulb glove temperature) nach DIN EN 7243.
Es kann sein, dass es eine Vereinbarung Ihrer Arbeitgebenden und -nehmenden gibt, die Regelungen für Arbeiten bei grosser Hitze festgelegt hat. Es kann sein, dass in Ihrem Kanton Spezialregelungen für das Arbeiten bei grosser Hitze gelten. Wenden Sie sich an Ihre Sozialpartner oder den Kanton für weitere Informationen. Grundsätzlich gelten aber die Grundsätze der Prävention durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber immer und nicht erst bei sehr grosser Hitze, ab denen die Spezialregelungen zu tragen kommen.
Der Massnahmenplan des SECO ist eine Vorlage für die Massnahmenplanung, diese kann beliebig auf die Gegebenheiten an einem spezifischen Arbeitsplatz angepasst werden. Arbeitgebende sind nicht verpflichtet, die vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet, welche Massnahmen für ihre/seine Arbeitsplätze möglich und notwendig sind, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Ziehen Sie die Arbeitnehmenden und gegebenenfalls Fachspezialistinnen und -spezialisten bei der Planung der Massnahmen heran.
Es liegt in der Pflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gemäss dem Arbeitsgesetz (ArG), Art. 6, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle notwendigen Massnahmen zu treffen.Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (und nicht die Vermieterin / der Vermieter) muss entscheiden, welche Massnahmen z. B. in Bezug auf die Wärmestrahlung in Büros erforderlich sind (z. B. durch das Anbringen von Storen). Die Übernahme der Kosten dafür ist im Arbeitsgesetz nicht geregelt. Es handelt sich um Privatrecht und muss zwischen der Vermieterin / dem Vermieter und der Mieterin / dem Mieter geregelt werden.
Das Arbeitsrecht sieht keine systematische Kontrolle von Massnahmenplänen durch Behörden vor, dies gilt auch für Massnahmenpläne bei Hitze. Die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes und der Verordnung über die Unfallverhütung VUV können die Massnahmenpläne und die Umsetzung der Massnahmen anlässlich von regulären Inspektionen oder auf Grund von Anzeigen kontrollieren und bei Bedarf Massnahmen oder den Beizug von ASA-Spezialistinnen/Spezialisten verfügen.
Fragen von Arbeitnehmenden
Das Hilfsmittel des SECO ist eine Vorlage für die Massnahmenplanung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Massnahmen umzusetzen. Arbeitgebende entscheiden, welche Massnahmen für deren Arbeitsplätze möglich und notwendig sind, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Arbeitgebende müssen die Arbeitnehmenden bei der Planung der Massnahmen heranzuziehen. Suchen Sie zuerst das Gespräch mit ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber oder mit ihrer Arbeitnehmervertretung und machen Sie konkrete Verbesserungsvorschläge. Tut die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihrer Ansicht nach danach immer noch nicht genügend zum Schutz ihrer Gesundheit, können Sie sich an das für ihren Kanton zuständige Arbeitsinspektorat wenden.
Grundsätzlich müssen Arbeitgebende basierend auf einer Risikoanalyse entscheiden, welche Massnahmen getroffen werden müssen, um die Arbeitsbedingungen erträglich zu gestalten und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. Dies hängt massgeblich von den betrieblichen Bedingungen und Möglichkeiten für Massnahmen ab. Generell existiert keine Pflicht für Klimaanlagen, da der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden auch auf andere Art und Weise gewährleistet werden kann. Während Hitzeperioden müssen in Räumen ohne Kühlung vorübergehend auch höhere Temperaturen toleriert werden (SN 520 180).
Suchen Sie zuerst das Gespräch mit ihrer Arbeitgeberin / ihrem Arbeitgeber oder mit ihrer Arbeitnehmervertretung. Arbeitgebende sind verpflichtet, die Arbeitnehmenden für den Gesundheitsschutz zur Mitwirkung heranzuziehen. Tut die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihrer Ansicht nach danach immer noch nicht genügend zum Schutz ihrer Gesundheit, können Sie sich an das für ihren Kanton zuständige Arbeitsinspektorat wenden.
Für Schwangere hingegen gelten besondere Schutzbestimmungen: Raumtemperaturen über 28°C gelten für sie als beschwerlich oder sogar gefährlich (Mutterschutzverordnung Art. 8). Dies bedeutet, dass für die Arbeiten bei Schwangerschaft eine Risikobeurteilung nach Art. 63 ArGV 1 (PDF, 32 kB, 03.02.2012) vorliegen muss und notwendige Massnahmen umgesetzt werden müssen oder gegebenenfalls eine Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muss.
Personen mit gesundheitlichen Beschwerden bei Hitze oder mit eingeschränktem Leistungsvermögen (Kranke, Rekonvaleszente, Konsumentinnen und Konsumenten von Medikamenten, Alkohol oder psychoaktiven Substanzen, Über- oder stark Untergewichtige) sollen die notwendigen individuellen Massnahmen mit ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt abklären und bei Bedarf der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mitteilen.
Letzte Änderung 12.06.2024