Soziale Kriterien: die IAO-Kernübereinkommen in der Schweizer Gesetzgebung

Verschiedene Schweizer Rechtserlasse verweisen direkt auf die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). So wird als Mindestanforderung für eine Befreiung von der Mineralölsteuer auf Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen (biogene Treibstoffe) oder bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen die Einhaltung dieser Kernübereinkommen verlangt.

Biogene Treibstoffe

Zur Förderung von biogenen Treibstoffen sieht die Schweizer Gesetzgebung vor, dass diese von der Mineralölsteuer befreit werden können, wenn gewisse Anforderungen erfüllt sind. So müssen etwa die Produktionsbedingungen sozial annehmbar sein und der Anbau der Rohstoffe für die Produktion biogener Treibstoffe darf nur auf Flächen erfolgt sein, die rechtmässig erworben wurden (Art. 12b Abs. 1 Bst. d und e MinöStG, SR 641.61). In Artikel 19d, Absatz 1, Buchstabe b der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV, SR 641.611) heisst es zu den sozialen Kriterien noch präziser: «Die Anforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen sind erfüllt, wenn beim Anbau der Rohstoffe und bei der Herstellung der biogenen Treibstoffe die am Anbauort und am Herstellungsort anwendbare soziale Gesetzgebung, zumindest aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eingehalten werden.»

Nur Importeuren und Herstellern, die glaubhaft machen konnten, dass ihre Treibstoffe diese Mindestanforderungen erfüllen, wird eine entsprechende Steuererleichterung gewährt. Importeure und Hersteller müssen jeweils mit einer persönlichen Erklärung bestätigen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Die Glaubhaftmachung in Bezug auf die Einhaltung der sozialen Kriterien wird direkt vom SECO geprüft. Die entsprechenden Informationen werden an die Oberzolldirektion weitergeleitet, die dann formal über die Gewährung oder Nichtgewährung der Steuererleichterung entscheidet.

Internetseite der Oberzolldirektion zu biogenen Treibstoffen


Öffentliche Beschaffung

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch die Bundesverwaltung müssen Anbieterinnen bzw. Anbieter die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten sowie die lohnmässige Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherstellen. In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) heisst es: «Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat die Anbieterin oder der Anbieter zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation […] zu gewährleisten.»

Bei der Umsetzung dieser Vorgaben unterstützt das SECO die zentralen Beschaffungsstellen und berät die Bedarfsstellen bei Fragen zur Beachtung der IAO-Kernübereinkommen gemäss Artikel 7 Absatz 2 VöB.


Letzte Änderung 14.09.2016

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